Ferienimmobilie in Spanien - Besteuerung der Eigennutzung

Ferienimmobilie in Spanien - Besteuerung der Eigennutzung

Eigentümer einer Ferienimmobilie müssen neben der Grundsteuer und der Vermögenssteuer auch noch Einkommensteuer auf die "fiktiven Mieteinnahmen" zahlen. Der Beitrag gibt eine Einführung und verweist auf weitergehende Informationen.

Gesetzliche Grundlagen

Nach dem Gesetz über die Besteuerung von Nicht-Residenten (Ley del Impuesto sobre la Renta de no Residentes) wird die Eigennutzung einer Immobilie, die nicht Hauptwohnsitz ist, wie Einkommen versteuert. 

Hinweis: Besteuert werden "fiktive" Mieteinkünfte; keine Voraussetzung für die Steuer ist also, dass tatsächlich Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung erzielt werden.  

Berechnung der fiktiven Mieteinkünfte

Die fiktive Mieteinnahme beträgt 2 % des Katasterwertes (bzw. 1,1 %, wenn der Katasterwert nach dem 01.01.1994 neu festgesetzt wurde).  Der Steuersatz beträgt im Grundsatz 24 % (24,75 % von 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013).

Beispiel 1: A, Deutscher mit Wohnsitz in Berlin, ist Eigentümer einer Ferienimmobilie in Alicante mit einem Katasterwert von EUR 100.000 Die letzte Aktualisierung erfolgte 1990, also vor dem 01.01.1994. Die fiktiven Mieteinnahmen betragen folglich 2 % von EUR 100.000,--, also EUR 2.000,--. Die Steuer beträgt daher EUR 480,--.

Beispiel 2: A, Deutscher mit Wohnsitz in Hamburg, ist Eigentümer einer Ferienimmobilie in Manacor. Der Katasterwert wurde zuletzt 2007 aktualisiert und beträgt EUR 200.000,--. Die fiktiven Mieteinnahmen betragen daher 1,1 %, also EUR 2.200,--. Die Steuer beträgt daher EUR 242,--. 

Wenn das Grundstück für einen Teil des Jahres vermietet ist, wird nur der Teil des Jahres, in dem es von den Eigentümern genutzt wird, wie im vorhergehenden Abschnitt versteuert. Für die restlichen Teile des Jahres müssen die Mieteinkünfte versteuert werden.

Erklärung der Steuer

Die Erklärung muss innerhalb des auf den folgenden Kalenderjahres, abgegeben werden.

Es ist ein Selbst-Veranlagungsverfahren, d.h., dass der Steuerpflichtige muss die Einkünfte erklären, die Steuer berechnen und abführen. Ab dem Steuerjahr 2011 ist das neue Formular 210 zu verwenden. Dieses kann ausschließlich über das Internet eingereicht werden: 

http://www.agenciatributaria.es/AEAT.internet/Modelos_formularios/modelo_210.shtml

Eine Anleitung in deutscher Sprache finden Sie auf der Seite des spanischen Außenministeriums

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