Nach spanischem Recht kann Rückzahlung der Steuer verlangt werden, soweit die Steuer nicht geschuldet wurde. Da der EuGH festgestellt hatte, dass die Regelungen des spanischen Erbschaftssteuergesetzes europäisches Recht verletzt haben, ist dies der Fall. Dem Umfang nach ist sie nicht geschuldet als die gezahlte Steuer höher war als die Steuer für die Gebiets-Ansässigen. Es ist also zu ermitteln wie hoch die Steuerschuld gewesen wäre, wenn eine Besteuerung nach dem Recht einer autonomen Gemeinschaft erfolgt wäre. Da die autonomen Gemeinschaften in den letzten Jahren hohe Steuerbefreiungen von bis zu 99,9 % gewährt haben, kann der Unterschiedsbetrag erheblich sein. Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre. Die Frist beginnt an dem Tag, der auf den Tag der Zahlung der Steuer folgt. Der Erstattungsantrag kann bei der Agencia Estatal de Administración Tributaria gestellt werden. Der Antrag kann auf elektronischem Weg über das auf der Seite der spanischen Finanzverwaltung (Agencia Tributaria – Sede electrónica) angebotene Formular oder schriftlich gestellt werden. Der Antrag ist gebührenfrei. Wird dem Antrag nicht stattgegeben und haben auch (Einspruch / „Recurso Económico-Administrativo“) keinen Erfolg, ist der Gerichtsweg eröffnet. Der Ablauf des Verfahrens im Einzelnen ist bisher noch unklar. Eine Regelung wird derzeit vorbereitet. Ist Verjährung bereits eingetreten, kommt eine Rückforderung überzahlter Steuer nur noch nach den Grundsätzen der Staatshaftung (Responsabilidad Subidisiaria del Estado) in Betracht. Der Staatshaftungsanspruch ist binnen einer Frist von 1 Jahr ab Veröffentlichung des Urteils geltend zu machen.
Rückforderung der spanischen Erbschaftsteuer als Folge des Urteils des EuGH
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