Spanische Grunderwerbsteuer

Spanische Grunderwerbsteuer

Als Experten für spanisches Immobilien- und Steuerrecht beschäftigen wir uns mit allen Fragen rund um die Besteuerung von Immobilien in Spanien. Der Beitrag erläutert die spanische Grunderwerbsteuer.

Die spanische Grunderwerbsteuer (ITP) wird auf der Grundlage des Gesetzes über die Besteuerung von Vermögensübertragungen und Rechtsgeschäfte (Ley Impuesto sobre transmisiones patrimoniales y actos jurídicos documentados) in ganz Spanien erhoben. Die autonomen Gemeinschaften können allerdings bestimmte Fragen (z.B. Steuersatz) regeln. 

Anfall der spanischen Grunderwerbsteuer

Steuerbar ist jede Übertragung des Eigentums an einer gebrauchten Immobilie in Spanien.

Hinweis: Beim Kauf einer neuen Immobilie fällt keine spanische Grunderwerbssteuer an, sondern die Umsatzsteuer (IVA) in Höhe von 10% und die Stempelsteuer von 1,2% (AJD).

Berechnung der spanischen Grunderwerbsteuer

Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der Verkehrswert der Immobilie. Liegt der tatsächlich bezahlte Kaufpreis über dem Verkehrswert, ist dieser maßgeblich. Ist der beurkundete Kaufpreis geringer als der Verkehrswert, muss mit einer Überprüfung durch die spanischen Steuerbehörden gerechnet werden. Die Überprüfung erfolgt in der Regel anhand abstrakter Kriterien, insbesondere dem Katasterwert (valor catastral) und dem Multiplikation-Koeffizienten (coeficiente multiplicador). Kommen die Finanzbehörden zu dem Ergebnis, dass die erklärte und gezahlte Steuer zu niedrig ist, wird der Differenzbetrag nach Anhörung nebst Sanktionen und Zinsen durch Bescheid festgesetzt. 

Hinweis: Gegen die Nachfestsetzung kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen. In diesem Fall wird ein Gutachten zum Wert der Immobilie eingeholt.

Steuersatz

Der Steuersatz ist regional unterschiedlich: 

Katalonien

 

10 bis 11 %

Madrid

 

6 %

Murcia

 

8 %

Balearen

 

8 bis 11 %

Valencia

 

10 %

Kanarische Inseln

 

6,5 %

Andalusien

 

8 bis 10 %

Erklärung und Abführung der spanischen Grunderwerbsteuer

Steuerpflichtig ist der Erwerber der Immobilie. Er soll die spanische Grunderwerbsteuer binnen 30 Tagen ab Beurkundung des Kaufvertrags (Escritura pública de compraventa) erklären und zahlen. Bei Überschreitung der Frist kann eine steuerliche Sanktion verhängt werden. 

Hinweis: Für die Zahlung wird eine NIE-Nummer benötigt. Diese sollte rechtzeitig beantragt werden, um steuerliche Sanktionen zu vermeiden. 

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