Europäisches Güterrecht verabschiedet

Europäisches Güterrecht verabschiedet

Am 24.06.2016 hat der Rat der EU die "Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands" (EuGüVO) und die "Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften" (EuPartVO) verabschiedet.

Beide Verordnungen wurden am 08. Juli 2016 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und treten am 20. Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gemäß Art. 70 beider Verordnungen sind diese ab dem 29. Januar 2019 anzuwenden. Allerdings gibt es einige Ausnahmen von dieser Regelung. 

Unmittelbar anzuwenden sind die Verordnungen in Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik sowie Zypern (Mitgliedstaaten).

Die für internationale Erbfälle wichtigsten Regelungen betreffen die Zuständigkeit und die Bestimmungen zur Ermittlung des anwendbaren Rechts (Güterstatut):  

1. Zuständigkeit: Gemäß Art. 4 EuGüVO/EuPartVO ist das Gericht eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen eines Ehegatten bzw. eines Partners nach der EuErbVO angerufen, so sind die Gerichte dieses Staates nach Art. 4 EuGüVO/EuPartVO auch für Entscheidungen über den ehelichen Güterstand (bzw. die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft) in Verbindung mit dem Nachlass zuständig. 

2. Anwendbares Recht: Gemäß Artikel 26 EuGüVO/EuPartVO unterliegt der eheliche Güterstand dem Recht des Staates,

  1. in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
  2. dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen, oder anderenfalls
  3. mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind.

Da der maßgebliche Zeitpunkt zur Bestimmung des anwendbare Recht somit die Eheschließung ist, können das Erbstatut und das Güterstatut auseinander fallen. 

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