Reform des spanischen Steuersystems – speziell: spanischen Erbschaftssteuer

Reform des spanischen Steuersystems – speziell: spanischen Erbschaftssteuer

Am Freitag, den 14. März, hat der Finanzminister Spaniens dem Kabinett einen Bericht („Informe Lagares“) über die Reform des Steuersystems Spaniens vorgelegt. Der Bericht ist das Ergebnis eines von der spanischen Regierung im Juli 2013 beauftragten Expertenausschuss zur Reform des Steuersystems in Spanien. Der Bericht umfasst 444 Seiten und enthält 125 konkrete Änderungsvorschläge und  270 Steuerreformen.

Die Änderungsvorschläge Nummer 55 bis Nummer 60 betreffen das System der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Insoweit wird vorgeschlagen, den Freibetrag auf 20.000 € bis 25.000 € zu erhöhen und den Freibetrag unabhängig von dem Verwandtschaftsverhältnis zu gewähren. 

Ferner soll es anstelle von vier nur noch drei Steuerklassen geben.

Folgende Steuersätze werden vorgeschlagen: 

Steuerklasse I: 4% bis 5%

Steuerklasse II: 7% bis 8% und

Steuerklasse III: 10% bis 11%

Der besondere Freibetrag für das selbstgenutzte Familienheim soll zukünftig nur noch von dem Ehegatten beansprucht werden können. 

Ersatzlos abgeschafft oder deutlich verkürzt sollen außerdem die Freibeträge im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Für Behinderte sollen aber weiterhin gewisse Vorteile gewährt werden.

Die autonomen Gemeinschaften (Comunidades Autónomas) sollen auch weiterhin gewisse Gesetzgebungskompetenzen im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer haben. Allerdings soll der Zentralstaat den autonomen Gemeinschaften engere Grenzen setzen und insbesondere Steuererleichterung der Höhe nach begrenzen.

Der Bericht befasst sich auch mit der Diskriminierung der Nicht-Residenten und stellt fest, dass diese abgeschafft werden müssen.

Mit einer Reform der spanischen Erbschaftsteuer ist Anfang 2015 zu rechnen. Ob und inwieweit die Regierung die Änderungsvorschläge umsetzt wird sich dann zeigen.   

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