Tribunal Supremo: Kein gutläubiger Erwerb bei Kenntnis des Bevollmächtigten vom Tod des Vollmachtgebers

Tribunal Supremo: Kein gutläubiger Erwerb bei Kenntnis des Bevollmächtigten vom Tod des Vollmachtgebers

Der Oberste Gerichtshof von Spanien (Tribunal Supremo) hat mit Urteil vom 30.02.2014 entschieden, dass der Bevollmächtige nicht mehr mit Wirkung für und gegen einen verstorbenen Vollmachtgeber bzw. dessen Erben Erklärungen abgeben kann, wenn der Bevollmächtigte oder der Erklärungsempfänger vom Tod des Vollmachtgebers wussten. 

Hintergrund

Auch nach spanischem Recht kann einer Person – dem Bevollmächtigten - durch Rechtsgeschäft die Befugnis erteilt werden, eine andere Person – den Vollmachtgeber -  zu vertreten (Vollmacht), vgl. 1259 CC. Der Erklärungen des Bevollmächtigten im Rahmen der erteilten Befugnis wirken in diesem Fall für und gegen den Bevollmächtigten. 

Stirbt der Vollmachtgeber, erlischt der Auftrag (Art. 1732 Abs. 1 Ziff. 3 CC) und damit auch die Befugnis des Vollmachtgeber zu vertreten. 

Nach Art. 1738 CC ist allerdings dasjenige, was vom Beauftragten in Unkenntnis vom Tode des Auftraggebers unternommen wurde, gegenüber Dritten (z.B. Käufer) wirksam, wenn dieser gutgläubig einen Vertrag geschlossen hat. Das Tribunal Supremo hat nun bestätigt, dass der Wortlaut von Art. 1738 CC nicht einschränkend auszulegen ist und bei Kenntnis des Bevollmächtigten vom Tod des Vollmachtgebers kein gutgläubiger Erwerb möglich ist. 

Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
0 Bewertungen (0 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
0
 

Sie haben Fragen zu diesem Beitrag oder der Beauftragung der Kanzlei?

Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir Sie für Ihre Fragen vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen. Nach Absendung Ihrer Anfrage wird Sie ein Rechtsanwalt der Kanzlei, der sich mit dem Themengebiet auskennt, schnellst möglich - in der Regel binnen 24 Stunden - kontaktieren und - soweit erforderlich - weitere Fragen stellen oder ein Angebot für eine Beratung unterbreiten. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage per Kontaktformular nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden und wir unterbreiten Ihnen nach Sichtung Ihrer Anfrage ggf. einen Vorschlag für eine Vergütung.

Natürlich können Sie uns auch anrufen. Ansprechpartner finden Sie unter Rechtsanwälte. Selbstverständlich werden Sie auch bei Anruf versuchen vorab über eine etwaig anfallende Vergütung zu informieren. 

Formular
captcha
Sie haben die Möglichkeit Anlagen (Texte, Dokumente) an Ihre Nachricht anzufügen (max. 5 MB).