TS zum anwendbaren Erbrecht beim Pflichtteil des Ehegatten

TS zum anwendbaren Erbrecht beim Pflichtteil des Ehegatten

Der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) hat mit Urteil vom 16.03.2016 (Rec. 1954/2014) erneut entschieden, dass das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht des überlebenden Ehegatten dem Recht untersteht, das auch das Ehegüterrecht regelt.

Der Erblasser, spanischer Staatsangehöriger mit Gebietszugehörigkeit (vecinidad civil) von Ibiza verstarb 2012. Er wurde von seiner Ehefrau, spanische Staatsangehörige, und 3 Kindern aus erster Ehe überlebt. Die Eheleute hatten durch notariell beurkundeten Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung nach dem Recht des Staates (estado) vereinbart.

In seinem Testament setzte der Erblasser seine Kinder zu Erben zu gleichen Teilen ein. Die Ehefrau klagte auf Zuerkennung des Noterbteils gemäß Art. 834 CC. Sie unterlag in 1. und 2. Instanz vor der Audiencia Provincial de Palma. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Recht der Gebietszugehörigkeit des Erblassers anzuwenden sei und nach dem Erbrecht von Ibiza die Ehefrau kein Noterbrecht habe. 

Der Tribunal Supremo entschied allerdings, dass das Noterbrecht des Ehegatten ein "gesetzliches Recht des Ehegatten" ist und daher "Erbrecht dem Güterrecht" folgt und im Hinblick auf das Noterbrecht das Recht des Staates anzuwenden ist und nicht das Recht von Ibiza. 

Anmerkung

Das Urteil betrifft Erbfälle vor dem 17.08.2015. Bei einem Erbfall ab dem 17.08.2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) anzuwenden.

Danach ist die anwendbare Teilrechtsordnung (Partikularrecht) für den Nachlass eines Spaniers nach dem spanischen interregionalen Kollisionsrecht Spaniens zu ermitteln. Danach kommt es auf die Gebietszugehörigkeit an. Allerdings ist auch der Grundsatz "Erbrecht folgt Güterrecht" bei den "gesetzlichen Rechten" des Ehegatten zu berücksichtigen.

War der Erblasser kein Spanier, dürfte es hingegen auf darauf ankommen, in welchem spanischen Bundesstaat der letzte Aufenthalt des Erblassers war und der Grundsatz "Erbrecht folgt Güterrecht" dürfte nicht zu beachten sein. 

Urteil abrufbar: www.civil-mercantil.com/sites/civil-mercantil.com/files/NCJ061333.pdf

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