Was bedeutet "Erbrecht der Balearen"?
Unter "Erbrecht der Balearen" wird in diesem Beitrag das Recht verstanden, das die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Sinne der EuErbVO bei Anwendbarkeit des Rechts der Balearen regelt. Nicht Gegenstand dieses Beitrags sind die Regeln des deutschen Rechts betreffend die Rechtsnachfolge von Todes wegen, die bei einem Erbfall mit Bezügen zu den Balearen maßgebend sein können (siehe hierzu nächste Frage).
Betreffend die Besteuerung des Erbfalls nach dem Recht der Balearen verweisen wir auf den Beitrag verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera).
Wann ist das Erbrecht der Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca) anzuwenden?
Ob das Erbrecht von Mallorca, Menorca, Ibiza oder Formentera anzuwenden ist, bestimmt sich nach
- der Europäische Erbrechtsverordnung (reglamento europeo de sucesiones) und
- wenn der Erblasser Spanier war: Nach seiner Gebietszugehörigkeit (vecindad civil).
Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Anwendbares Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera).
Form des Testaments nach dem Erbrecht der Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca)
Betreffend die Form des Testaments gibt es kein besonderes Recht der Balearen, so dass die Regeln des gemeinspanischen Rechts maßgebend sind. Danach kann ein Testament (testamento) ordentlich oder außerordentlich sein, Art. 676 Abs. 1 CC. Ein ordentliches Testament kann der Testator als eigenhändiges Testament (testamento ológrafo) oder notarielles Testament (testamento notarial) errichten.
Weitere Informationen zur Form des Testaments finden Sie in unserem Beitrag Testament in Spanien - Form der Errichtung bei Anwendbarkeit spanischen Rechts.
Gemeinschaftliches Testament nach dem Erbrecht der Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca)
Ein gemeinschaftliches Testament (testamento mancomunado) ist ein Testament, dass von mehr als einer Person auf einem Dokument errichtet wird. Nach dem Recht der Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca) ist dieses nicht zulässig. Soweit deutsches Erbrecht anzuwenden ist, entfaltet dieses auch in Spanien Rechtswirkungen.
Erbvertrag nach dem Erbrecht der Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca)
Der Erbvertrag (contrato sucesorio) ist im Recht der Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera) zulässig.
Pflichtteil nach dem Erbrecht der Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca)
Betreffend das Noterbrecht (legítima) bzw. Pflichtteil gibt es unterschiedliche Regelungen für
- die Insel Mallorca (Art. 6 bis 63 CDB),
- die Insel Menorca (Art. 64 und 65 CDB) sowie
- Ibiza und Formentera (Art. 69 bis 84 CDB).
Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Pflichtteil auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca)
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich im Wesentlichen nach dem gemeinspanischen Recht (hierzu verweisen wir auf den Beitrag Die gesetzliche Erbfolge in Spanien). Allerdings ist nach Art. 13 Ley de Parejas Estables v. 16. 1. 2002 (LPEB) der Lebenspartner dem Ehegatten betreffend die gesetzliche Erbfolge gleichgestellt. Ferner erhält der Ehegatte auf Ibiza und Formentera neben Abkömmlingen einen Nießbrauch (usufructo) an 1/2 und neben Eltern an 2/3 des Nachlasses (Art. 84 Abs. 3 CDB).
Rechte des überlebenden Ehegatten nach dem Erbrecht der Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca)
Der überlebende Ehegatte hat neben dem Noterbrecht güterrechtliche Ansprüche, deren Höhe vom anzuwendenden Recht abhängt. Zum Güterrecht der Balearen verweisen wir auf den Beitrag Eheliches Güterrecht auf den Balearen (Mallorca, Menorca, Ibiza, Formentera.
Testamentsvollstreckung nach dem Erbrecht der Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca)
Hat der Erblasser durch Testament einen Erbteiler (contador-partidor) und/oder einen Testamentsvollstrecker (albacea) bestimmen. Anders als ein deutscher Testamentsvollstrecker hat er aber regelmäßig nicht das ausschließliche Verwaltungs- und Verfügungsrecht. Zur Abwicklung eines Nachlasses in Spanien durch einen deutschen Testamentsvollstrecker finden Sie Informationen hier.
Erbschaftsannahme, Ausschlagung der Erbschaft, Erwerb der Erbschaft
Betreffend die Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca). gibt es kein besonderes Recht der Balearen, so dass die Regeln des gemeinspanischen Rechts maßgebend sind. Informationen hierzu finden Sie in dem Beitrag Erbschaftsannahme und Ausschlagung im spanischen Recht.
Nachweis des Erbrechts bei Grundvermögen in Spanien
Betreffend den Nachweis des Erbrechts gibt es kein besonderes Recht der Balearen, so dass die Regeln des gemeinspanischen Rechts maßgebend sind. Allerdings sind bei der Nachlassabwicklung die Besonderheiten des Rechts der Balearen zu berücksichtigen. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in dem Beitrag Nachlassabwicklung auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera)