Nachweis des Erbrechts
Erbrechtliche "Titel"
In der Regel ist das Erbrecht durch ein öffentliches Dokument nachzuweisen. So sieht z.B. die spanische Grundbuchordnung (Ley Hipotecaria) - nachfolgend LH - im Verfahren zur Eintragung des Rechtsnachfolgers von Todes wegen im Eigentumsregister (Registro de la Propiedad) vor, dass das Erbrecht durch einen erbrechtlichen Titel (título de la sucesión hereditaria) nachzuweisen ist, Art. 14 LH. Ein solcher Titel ist nach Art. 14 Abs. 1 LH
- ein spanischer Erbvertrag (contrato sucesorio);
- ein spanisches Testament (testamento);
- bei gesetzlicher Erbfolge: notarielle Urkunde über die Feststellung der gesetzlichen Erben (acta de notoriedad para la declaración de herederos abintestato);
- bei gesetzlicher Erbfolge: eine Verwaltungsbescheinigung über die gesetzlichen Erben (declaración administrativa de heredero abintestato); und
- das Europäische Nachlasszeugnis (certificado sucesorio europeo).
Auch ein vor einem deutschen Notar errichtetes Testament (notarielles Testament) oder ein protokolliertes eigenhändiges Testaments ist ein Titel im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LH.
Bei Zuständigkeit deutscher Gerichte werden außerdem auch ein deutscher Erbschein oder ein Urteil eines deutschen Gerichts über die Feststellung der Erben (Feststellungsurteil) anerkannt.
Banken in Spanien verlangen regelmäßig die gleichen Nachweise über das Erbrecht wie Grundbuchämter. Allerdings steht es immer im Ermessen der Bank, hiervon Ausnahmen zuzulassen.
Zuständigkeit für die Erteilung des Titels
Die Zuständigkeit für die Feststellung des Erbrechts bestimmt sich für Erbfälle ab dem 17. August 2015 nach der Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Danach ist Spanien im Grundsatz zuständig, wenn gewöhnlicher Aufenthalt (domicilio habitual) des Erblassers Spanien war. Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Zuständiges Gericht im internationalen Erbfall.
Anwendbares Erbrecht
Für die Nachlassabwicklung kann auch von Bedeutung sein, welches Recht im Hinblick auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist, z.B. weil ein Pflichtteilsanspruch besteht. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Anwendbares Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera).
Die "notarielle Erbschaftsannahme" in Spanien
Voraussetzung für den Erwerb der Erbschaft ist bei Anwendbarkeit spanischen Rechts eine Erbschaftsannahme (aceptación de la herencia).
Infolgedessen wird bei Grundvermögen im Nachlass für die Eintragung des Erben als Eigentümer ins spanische Eigentumsregister (registro de la propriedad) - auch als Grundbuch bezeichnet - in der Regel der Nachweis der Erbschaftsannahme in öffentlicher Form verlangt. Dieser Nachweis erfolgt entweder durch eine notarielle Urkunde (escritura pública) - die Notarielle Erbschaftsannahme (aceptación notarial de herencia herencia) - oder ein Urteil.
Bei mehreren Erben ist ferner vor Eintragung eine Erbteilung (partición de la herencia) und eine Zuweisung (adjudicación) erforderlich. Dies wird oftmals in einer Urkunde verbunden (escritura de aceptación y partición de herencia o adjudicación por título sucesorio).
Auch spanische Banken verlangen in der Regel eine notarielle Erbschaftsannahme. Wir sind allerdings der Auffassung, dass eine Erbschaftsannahme nicht in jedem Fall verlangt werden kann und oftmals ein Inventar und Nachweis der Zahlung der Steuern genügen muss. In der Regel ist es aber einfacher, dem Verlangen der Bank nachzukommen als sich mit der Bank über diese Frage zu streiten.
Örtlich zuständig für die Erbschaftsannahme ist jeder Notar in Spanien oder einem anderen Teil Spaniens. In Berlin kann die Annahme der Erbschaft auch in der Botschaft vom Konsul beurkundet werden.
Hinweis: Bei notarieller Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar in Spanien können Sie sich auch durch eine notariell bevollmächtigte Person (z.B. Rechtsanwalt) vertreten lassen. Sie müssen also nicht nach Spanien reisen.
Zur Vorbereitung der Beurkundung werden regelmäßig folgende Dokumente benötigt:
- Erbnachweis (siehe oben),
- Sterbeurkunde (certificacion de defunción),
- Bescheinigung über letztwillige Verfügungen (certificado de actos de última voluntad),
- Bescheinigung über Lebensversicherungen (Certificado de Contratos de Seguros de cobertura de fallecimiento),
- Bescheinigung der Bank über bestehende Guthaben,
- bei Grundvermögen in Spanien: notarieller Kaufvertrag (escritura pública de compraventa),
- bei Immobilienvermögen Nachweise über den Katasterwert (valor catastral),
- aktueller einfacher Grundbuchauszug (nota simple informativa) und
- spanische Steuernummer für Ausländer (NIE) oder Spanier (NIF).
Dokumente, welche nicht in spanischer Sprache verfasst sind, müssen nebst Übersetzung eines vereidigten Übersetzers vorgelegt werden. Ausländische Urkunden, welche nicht nach der EuErbVO oder internationalem Recht anzuerkennen sind (siehe hierzu Beitrag Anerkennung ausländische Urkunden im deutsch-spanischen Erbfall), bedürfen unter Umständen der Überbeglaubigung, z.B. Apostille (apostilla) oder Legalisation.
Vorbereitet wird die Erbschaftsannahme in der Regel durch einen Anwalt, da spanische Notare nur beschränkte Aufgaben haben und außerdem die Folgen im Hinblick auf das deutsche Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht nicht beurteilen können. Der Rechtsanwalt beschafft insbesondere fehlende Unterlagen. Wichtiger ist aber die Prüfung von Möglichkeiten der Steuerreduzierung. Dabei ist wichtig, dass der Anwalt sowohl das spanische als auch das deutsche Steuerrecht kennt.
Erbteilung und Auflösung des ehelichen Gemeinschaftsvermögens
Oftmals ist es sinnvoll, die Auflösung der Erbengemeinschaft nach deutschem Recht oder der Erbengemeinschaft nach spanischem Recht mit der Erbschaftsannahme in Spanien zu verbinden. Dies kann auch steuerliche Vorteile haben.
Hinweis: Sofern dies vorab in Deutschland erfolgen soll, empfehlen wir sich vorzeitig mit einem Experten für deutsch-spanisches Erbrecht in Verbindung zu setzen, damit es nicht zu vermeidbaren Fehlern (z.B. betreffend die Zahlung der Steuern) kommt.
Gibt es nach spanischem Recht oder deutschen Recht eheliches Gesamtgut, z.B. bei einer spanischen Errungenschaftsgemeinschaft (sociedad de gananciales), ist dieses ebenfalls zu teilen. Waren die Eheleute nach dem Recht der Balearen verheiratet, ist der gesetzliche Güterstand die Gütertrennung (separación de bienes) und es gibt kein Gesamtgut (siehe hierzu den Beitrag Eheliches Güterrecht auf den Balearen).
Erklärung der balearischen Erbschaftssteuer und gemeindlichen Wertzuwachssteuer
Vor Eintragungsantrag sollte die spanische Erbschaftsteuer erklärt und gezahlt werden, da andernfalls ein Sicherungsvermerk für die etwaige Steuerschuld eingetragen wird.
Zur Berechnung der balearischen Erbschaftssteuer verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftsteuer Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera).
Daneben fällt die Gemeindliche Wertzuwachssteuer (Plusvalía) an.
Eintragung der Erben ins Eigentumsregister
Nach Erteilung der Urkunde über die Annahme der Erbschaft und Zuweisung des Eigentums (escritura de aceptación y partición de herencia o adjudicación por título sucesorio) kann der Antrag auf Eintragung ("Umschreibung auf die Erben") in das Eigentumsregister (registro de la propriedad) des jeweils für Mallorca, Ibiza, Menorca bzw. Formentera zuständigen gestellt werden.
Sofern der Grundbuchführer (registrador) die beantragte Eintragung verweigert, kann hiergegen Einspruch eingelegt werden.