Rechtsgrundlagen des Erbrechts der Balearen
Das besondere Recht - auch Foralrecht (derecho foral) genannt - der Balearen ist in der Compilación del Derecho Civil de Baleares, Dekret 79/1990 vom 6. 9. 1990 (CDB) geregelt. Einige Bestimmungen gelten für die gesamten Balearen, also die Inseln Mallorca, Menorca, Ibiza (Eivissa) und Formentera (Art. 1 CDB). Zum Teil gibt es aber auch besondere Regeln für die Inseln Mallorca und Menorca bzw. Ibiza und Formentera.
Die Regeln des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil), kurz CC, sind auf den Balearen anzuwenden, die besonderer Regeln der CDB gehen aber vor (Art. 2 CDB).
Hinweis: Zum Pflichtteil nach den Regeln des CC siehe den Beitrag Pflichtteil nach spanischem Recht.
Betreffend das Noterbrecht (legítima) bzw. Pflichtteil gibt es unterschiedliche Regelungen für
- die Insel Mallorca (Art. 6 bis 63 CDB),
- die Insel Menorca (Art. 64 und 65 CDB) sowie
- Ibiza und Formentera (Art. 69 bis 84 CDB).
Die Regeln der Inseln Mallorca und Menorca sind allerdings nur betreffend den Verzicht auf das Noterbrecht unterschiedlich und werden daher zusammen dargestellt.
Anwendbarkeit des Erbrechts von Mallorca, Menorca, Ibiza oder Formentera
Ob das Erbrecht von Mallorca, Menorca, Ibiza oder Formentera anzuwenden ist, bestimmt sich nach
- der Europäische Erbrechtsverordnung (reglamento europeo de sucesiones) und
- wenn der Erblasser Spanier war: Nach seiner Gebietszugehörigkeit (vecindad civil).
Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Anwendbares Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera).
Noterbrecht/Pflichtteil nach dem Recht von Mallorca und Menorca
Rechtsnatur
Nach Art. 48 Abs. 1 CDB dem Recht von Mallorca und Menorca ist kann der Noterbe einen Anteil am Nachlass verlangen und ist in Nachlassgegenständen auszuzahlen (pars bonorum).
Es kann aber eine Abfindung in Geld erfolgen, wenn dies der Testator oder der mit der Teilung beauftragte Erbe (heredero distribuidor), dem dies nicht vom Testator verboten wurde, angeordnet hat (Art. 48 CDB).
Der mit der Teilung beauftragte Erbe muss sich bei der Geltendmachung des Rechts ausdrücklich darauf berufen, dass er von dem Recht Gebrauch machen will oder es muss sich aus seinen Äußerungen notwendig ergeben, dass er von der Befugnis Gebrauch machen will (Art. 48 CDB).
Die Wahlentscheidung muss gemäß Art. 48 Abs. 4 CDB binnen eines Jahres seit dem Erbfall dem Noterben geteilt werden.
Berechtigte
Noterben sind nach Art. 41 CDB
- die Kinder und anderen Abkömmlinge,
- die Eltern und
- der überlebende Ehegatte.
Nach Art. 13 Ley de Parejas Estables v. 16. 1. 2002 (LPEB) ist die Nichteheliche Lebenspartnerschaft (pareja de hecho) der Ehe gleich gestellt betreffend die testamentarische Erbfolge - zu dieser gehört auch das Pflichtteilsrecht - gleich gestellt.
Noterbrecht der Kinder und anderen Abkömmlinge
Lebende Kinder des Erblassers schließen die restlichen Abkömmlinge (Enkel, Urenkel usw.) aus. Wenn die im Grad näheren Abkömmlinge nicht erben (z.B. weil sie vorverstorben sind oder erbunwürdig sind), sind deren Abkömmlinge nach den Regeln der Repräsentation betreffend den Pflichtteil berechtigt. Ihr Noterbteil beträgt:
- Wenn es 4 oder weniger Kinder sind: 1/3 des Rein-Nachlasses.
- Wenn es mehr als 4 Kinder sind: Die Hälfte des Rein-Nachlasses (Art. 42 Abs. 1 CDB).
Noterbrecht der Eltern
Die Eltern haben nur dann ein Noterbrecht, wenn keine Abkömmlinge erben (Art. 43 Abs. 2 CDB). Für die Eltern beläuft sich der Noterbteil auf 1/4 des Rein-Nachlasses (Art. 43 Abs. 2 CDB).
Noterbrecht des Ehegatten
Der überlebende Ehegatte ist gesetzliche Erbe, es sei denn er lebte mit dem Erblasser in gesetzlicher Trennung oder einer der Ehegatten hat einen Antrag hierauf gestellt, welcher Wirkung in Spanien hat (Art. 45 Abs. 1 CDB). Wenn eine ordnungsgemäß niedergelegte Versöhnung ordentlich (reconciliación debidamente acreditada) erfolgt ist, bleibt es bei den Rechten (Art. 45 Abs. 2 CDB).
Der überlebende Ehegatte hat neben Abkömmlingen einen Anspruch auf Nießbrauch an ½ und neben den Eltern auf 2/3 des Nachlasses. In allen anderen Fällen erhält er einen Nießbrauch (usufructo) am gesamten Nachlass (Art. 45 Abs. 3 CDB).
Wichtig: Schwierige Rechtsfragen können sich ergeben, wenn zwar das Erbrecht von Mallorca oder Menorca anzuwenden ist, aber deutsches Ehegüterrecht. Für Erbfälle bis zum 17.08.2015 hat das höchste Spanische Gericht entschieden, dass das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht dem Ehegüterstatut folgt (Urteil nº 161/2016 des TS vom 16 März 2016). Für Erbfälle seit dem 17.08.2015 meint die DGRN allerdings (Beschluss vom 29.7.2015), dass das anwendbare Erbrecht dem Güterrecht nicht mehr folgt. Vielmehr bestimme sich das anwendbare Erbrecht nun insgesamt nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (Art. 36 Abs. 2 EuErbVO).
Berechnung des Wertes des Nachlasses und Berücksichtigung von Schenkungen
Nach Art. 47 Abs. 2 CDB bestimmt sich der Wert des Nachlasses nach dem Wert des Vermögens des Erblassers bei dessen Tod abzüglich der Schulden und Lasten sowie abzüglich der Kosten für die letzte Krankheit und die Trauerfeier. Für Zwecke der Berechnung des Noterbrechts (computación) ist dieser Reinnachlass (relictum) nach Art. 47 Abs. 3 CDB um die anrechenbaren Freigiebigkeiten (liberalidades computables) zu erhöhen. Der Noterbe muss sich die vom Erblasser erhaltene Schenkung auf seinen Erbteil anrechnen lassen.
Verzicht auf das Noterbrecht
Ein Verzicht auf das (Not-)Erbrecht ist auf Mallorca durch volljährige, noterbberechtigte Abkömmlinge in Anbetracht einer Schenkung oder Zuwendung möglich (Art. 50 f. CDB). Auf Menorca gilt dies nicht (Art. 65 CDB).
Noterbrecht/Pflichtteil nach dem Recht von Ibiza und Formentera
Rechtsnatur
Der Pflichtteil (legítima) nach dem Recht von Ibiza und Formentera ist – im Grundsatz - eine dingliche Beteiligung am Nachlass (pars bonorum), d.h. der Noterben wird Teil der Erbengemeinschaft. Allerdings kann der Erbe den Noterben in Geld abfinden (Art. 81 CDB).
Berechtigte
Pflichtteilsberechtigte sind die
- Kinder und andere Abkömmlinge (Art 79 A) CDB) und
- die Eltern (Art. 79 B CDB).
Noterbteil der Kinder und anderen Abkömmlinge
Wenn es 4 oder weniger Kinder sind, ist der ihnen vorbehaltenen Anteil 1/3 des Reinnachlasses. Wenn es mehr sind, erhalten sie die Hälfte des Reinnachlasses (Art. 79 B CDB).
Noterbrecht des Ehegatten
Nach dem Recht von Ibiza und Formentera hat der Ehegatte – abweichend von Art. 807.2 CC - kein Noterbrecht.
Noterbrecht der Eltern
Das Erbrecht der Eltern richtet sich nach den Regeln des CC.
Verzicht auf das Noterbrecht
Ein Verzicht auf das (Not-)Erbrecht ist auf Ibiza und auf Formentera durch volljährige, noterbberechtigte Abkömmlinge in Anbetracht einer Schenkung oder Zuwendung möglich (Art. 77 CDB).
Gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteils
Ob deutsche Gerichte oder Gerichte der Balearen zuständig sind, bestimmt sich nach den Regeln der Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) - siehe hierzu den Beitrag Zuständiges Gericht im internationalen Erbfall. Danach sind regelmäßig die Gerichte des Staates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (domicilio habitual) hatte (Art. 4 EuErbVO).
Sind Gerichte der Balearen zuständig und wird dort Klage erhoben, richtet sich das Verfahren nach der spanischen Zivilprozessordnung (LEC). Sofern eine Herabsetzung zu erfolgen hat, ist die Herabsetzungsklage statthaft. Nach Herabsetzung (oder gleichzeitig mit dieser) hat die Erbteilung (partición de la herencia) zu erfolgen, wobei in der Praxis es oftmals zu einer Abfindung des Noterben in Geld kommt. Kommt es nicht zu einer Einigung, wird der Nachlass notfalls durch einen vom Gericht bestellten Erbteiler (contador-partidor dativo) geteilt.
Sind deutsche Gerichte zuständig und stimmt der Erbe eine Herabsetzung und angemessenen Abfindung nicht zu, stellen sich schwierige Fragen, da deutsche Gerichte im Grundsatz die Regeln des spanischen Zivilprozessordnung nicht anwenden, das spanische Pflichtteilsrecht aber mit diesen eng verzahnt ist:
- So ist die Figur eines Erbteiler (contador-partidor dativo) in der ZPO nicht vorgesehen.
- Ferner ist ein Problem, dass das spanische Erbrecht keinen materiellen-rechtlichen Auskunftsanspruch kennt.
Lösungen sind mittels Anpassung und Substitution zu suchen.
Glossar: Europäische Erbrechtsverordnung (reglamento europeo de sucesiones)