Gesetzliche Grundlagen
Die gemeindliche Wertzuwachsteuer (Impuesto Municipal sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana, kurz IIVTNU), welche umgangssprachlich als plusvalía oder plusvalor bezeichnet wird, ist in den Art. 105 bis 111 des Real Decreto Legislativo 2/2004, de 5 de marzo, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley Reguladora de las Haciendas Locales (Gesetz zur Regelung der lokalen Steuern) geregelt (siehe hierzu auch den Beitrag Plusvalía - die gemeindliche Wertzuwachssteuer).
Auslösung der Plusvalía
Besteuert wird der Wertzuwachs städtischen Grund- und Bodens aus Anlass des Erwerbs einer Immobilie auf den Balearen, z.B. durch
- Kauf,
- Schenkung oder
- von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis).
Die Steuer fällt zusätzlich zu anderen Steuern an, z.B. Schenkungssteuer, Erbschaftsteuer oder Gewinnsteuer.
Berechnung Plusvalía
Zur Berechnung sind der Bodenwert, der Koeffizient und der Steuersatz zu ermitteln.
Der Bodenwert (valor del terreno oder valor del suelo) am Tag des steuerpflichtigen Erwerbs ist bei Grundvermögen der für die Grundsteuer (IBI) maßgebliche Wert, also der Katasterwert (valor catastral) oder der Wert beim letzten beurkundeten Erwerb.
Die Gemeinde setzt den Koeffizienten in Abhängigkeit von der Dauer des Besitzes (also Zeit seit dem letzten steuerpflichtigen Erwerb) fest.
Der so ermittelte Wertzuwachs ist mit dem von der Gemeinde festgesetzten Steuersatz zu multiplizieren.
Auskunft über den Koeffizienten und Steuersatz
Die Gemeinden erteilen auf Anfrage Auskunft über den Koeffizienten und den Steuersatz. Manche Gemeinden der Balearen veröffentlichen ihn auch im Internet. Für Banyalbufar, Binissalem, Búger, Campanet, Campos, Deià, Estellencs, Felanitx, Formentera, Inca, Lloseta, Llucmajor, Manacor, Mancor de la Vall, Pollensa, Puigpunyent, Sant Joan, Santa Margalida, Santanyí, Ses Salines, Son Servera und Valldemossa kann die Steuer auf der Seite der Agencia Tributaría Illes Baleares berechnet werden. Für Palma finden Sie auf der Seite des Rathauses Informationen. Weitere Daten können dort angefragt werden.
Erklärung der Plusvalía auf den Balearen
Beim Erwerb von Todes wegen beträgt die Frist zur Erklärung der Steuer 6 Monate ab dem Todesfall. Diese Frist kann um weitere 6 Monaten verlängert werden. Beim Erwerb unter Lebenden beträgt die Frist 30 Tage.