Anerkennung der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments in den USA

Gegenstand der Darstellung

Gegenstand der Darstellung ist die Frage, ob die sich aus einer wechselbezüglichen Verfügung in einem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament im Sinne von § 2267 BGB ergebende Bindungswirkung in den USA Wirkungen entfaltet. Nicht Gegenstand der Darstellung ist die Frage, ob ein gemeinschaftliches Testament als der Form nach wirksam in den USA anzuerkennen ist; hierzu verweisen wir auf den Beitrag Anerkennung eines deutschen Testaments der Form nach in den USA.

Anwendbares Recht betreffend die Bindungswirkung

Nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO unterliegen die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrags im Sinne der EuErbVO, der den Nachlass einer einzigen Person betrifft, dem Recht, das anzuwenden gewesen wäre, wenn diese Person zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags verstorben wäre (Art. 25 Abs. 1 EuErbVO). Ein Erbvertrag, der den Nachlass mehrerer Personen betrifft, ist nur zulässig, wenn er nach jedem der Rechte zulässig ist, die nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge der einzelnen beteiligten Personen anzuwenden wären, wenn sie zu dem Zeitpunkt verstorben wären, in dem der Erbvertrag geschlossen wurde (Art. 25 Abs. 2 EuErbVO). Die Parteien des Erbvertrags können das Recht wählen, das die Person oder eine der Personen, deren Nachlass betroffen ist, nach Artikel 22 unter den darin genannten Bedingungen hätte wählen können.

Aus Sicht der USA ist die Frage, ob wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament (z.B. Berliner Testament) Bindungswirkung haben, keine Frage des Erbrechts, sondern des Vertragsrechts. Insoweit ist im Grundsatz eine Rechtswahl zulässig. Allerdings finden sich Bestimmungen zum Nachweis eines Testiervertrags in den Erbgesetzen vieler US-Bundesstaaten. 

Anerkennung der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Anwendbarkeit deutschen Rechts

Wenn aus der Sicht der USA im Hinblick auf den Testiervertrag deutsches Recht maßgebend ist, ist die Bindungswirkung gleichwohl in der Praxis nicht immer anzuerkennen. So enthalten die Gesetze vieler US-Bundesstaaten Regelungen, wonach gesetzliche Vermutungsregeln nicht zu berücksichtigen sind (vgl. für Kalifornien: CPC § 21700; für Florida: Fla. Stat § 732.701). Die Vermutungsregelung des § 2271 Abs. 2 BGB wird also oftmals nicht beachtet.  

Durchsetzung der Bindungswirkung in den USA

Wird ein Testiervertrag bewiesen, entsteht ein Anspruch gegen den Nachlass, der binnen eines Jahres nach dem Tod geltend zu machen ist.

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