Erbengemeinschaft (comunidad hereditaria)
Eine Erbengemeinschaft (comunidad hereditaria) nach spanischem Recht liegt vor, wenn es mehrere Erben herederos) gibt, die die Erbschaft ausdrücklich oder stillschweigend angenommen haben, gleich ob ihr Erbrecht auf gesetzlicher Erbfolge oder einer letztwilligen Verfügung beruht. Das Erbrecht der Miterben bezieht sich nicht auf bestimmte Nachlassgegenstände oder Bruchteile davon (TS 461/2004 vom 28. 5. 2004 – BDB TS 3286/2004). Vielmehr steht der gesamte Nachlass den Miterben gemeinschaftlich zur gesamten Hand zu (TS 461/2004 vom 28. 5. 2004 – BDB TS 3286/2004). Sie ist auf Auflösung angelegt und jeder Miterbe kann folglich jederzeit die Erbteilung (partición de la herencia) verlangen (Art. 1051 CC und 1052 CC); ausnahmsweise kann die Erbengemeinschaft durch den Willen des Erblassers (Art. 1051 CC) oder der Miterben selbst (Art. 400.2 CC) eine gewisse Dauerhaftigkeit gegeben werden.