Güterstand der Zugewinngemeinschaft (régimen de participación)

Beim spanischen ehelichen Güterstand der Teilhabe - auch als Güterstand der Zugewinngemeinschaft (participación en las ganancias) bezeichnet -  ist gemäß Art. 1411 ff. CC gibt es kein Gesamtgut. Vielmehr steht jedem Ehegatten die Verwaltung, Verfügung und der Genuss seiner Güter – unabhängig ob diese vorehelich oder während der Ehe erworben wurden –alleine zu. In Spanien ist der Güterstand der Teilhabe ein Wahlgüterstand.