Nachlass (caudal relicto)

Der Nachlass umfasst alle Güter, Rechte und Pflichte des Erblassers, welche nicht mit dem Tod erlöschen, Art. 659 CC. Mit dem Tod des Berechtigten erlöschen insbesondere der Nießbrauch (Art. 513 Ziff. 1 CC) und das Wohn- und Nutzungsrecht (Art. 529 CC), wobei eine abweichende Vereinbarung zulässig ist. Nicht in den Nachlass fallen ferner Ansprüche aus einem Schuldverhältnis, wenn die Vererblichkeit vertraglich ausgeschlossen werden, Art. 1112 CC.