Testierfähigkeit (capacidad para ortogar testamento)

Testierfähigkeit (capacidad para ortogar testamento) ist die Fähigkeit wirksam von Todes wegen zu verfügen. Nach spanischem Recht können alle Personen, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz ausgeschlossen sind, ein Testament errichten, Art. 662 CC. Minderjährige unter vierzehn Jahren sind nicht testierfähig, Art. 663 CC. Testierunfähig sind ferner diejenigen, die dauerhaft oder vorübergehend kein klares Urteilsvermögen (cabal juicio) haben, Art. 663 CC. Ein Testament, dass im Zustand geistiger Umnachtung errichtet wurde, ist unwirksam, Art. 664 CC. Will ein aufgrund eines Urteils, das keinen Ausspruch über seine Testierfähigkeit enthält, Entmündigter ein Testament errichten, so hat der Notar zwei Ärzte zu benennen, die ihn vorher anzuerkennen haben und das Testament erst errichten dürfen, wenn sie für seine Geschäftsfähigkeit bürgen, Art. 665 CC. Bei der Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers ist nur der Zustand zu berücksichtigen, in dem er sich zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments befindet, Art. 666 CC. Unwirksam ist ein Testament ferner, wenn es a) unter dem Einfluss von Gewalt (violencia),b) arglistiger Täuschung (dolo) oder Betrug (fraude) errichtet wurde, Art 673 CC.