Vollmacht (Poder)
Nach spanischem Recht kann eine Person kann einer anderen Person durch Rechtsgeschäft die Befugnis erteilen sie bei einem oder jedem Rechtsgeschäft zu vertreten. Ist das Vertretungsrecht unbeschränkt, wird von einer Generalvollmacht (poder general) gesprochen. Wurde nicht ausdrücklich angeordnet, dass die Vollmacht auch nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit fortbesteht, erlischt sie mit dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit. Wird angeordnet, dass sie in diesem Fall fortbestehen soll, wird sie als Vorsorgevollmacht bezeichnet. Mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt die Vollmacht stets. Eine transmortale Vollmacht gibt es also nach spanischem Recht nicht.