Erbschaftsannahme (aceptación de la herencia)
Im spanischen Recht geht die Erbschaft erst mit der Annahme der Erbschaft (aceptación de herencia) auf die Erben über (Antrittserwerb). Die Erbschaftsannahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Um ins Eigentumsregister (registro de la propriedad) eingetragen zu werden, ist es erforderlich, dass in einer öffentlichen Urkunde (escritura pública) oder in einem Urteil die Gegenstände, welche jedem Erwerber zugewiesen sind, genau beschrieben werden. In der Regel erfolgt daher eine notarielle Erbschaftsannahme (escritura de aceptación notarial de herencia). Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in dem Beitrag Erbschaftsannahme und Ausschlagung im spanischen Recht.
Publikationen zum Thema
- Erbschaftsannahme und Ausschlagung im spanischen Recht
- Grundbuch in Spanien - FAQ
- Nachlassabwicklung auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera)
- Nachlassabwicklung auf den Kanaren (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote)
- Nachlassabwicklung in Andalusien (Marbella, Estepona, Malaga)
- Nachlassabwicklung in Valencia
- Spanisches Erbrecht - Einführung
- Testamentsvollstreckung nach deutschem Recht bei Vermögen in Spanien