Erweiterung des automatischen Informationsaustauschs durch das neue EU-Amtshilfegesetz zum 1.1.2015

Seit 1. Januar 2013 ist das neue EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) in Kraft. Diese erweitert den bisherigen automatischen Informationsaustausch zwischen Deutschland und Spanien, welcher vor allem Kapitalanlagen betraf, erheblich. Der Beitrag zeigt auf, welche Informationen spanische Behörden zukünftig an deutsche Behörden übermitteln werden und gibt praktische Ratschläge.

Umfang des automatischen Informationsaustauschs

Seit dem 01.01.2015 übermitteln spanische Finanzbehörden gemäß § 7 EUAHiG an deutsche Finanzbehörden systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, die folgenden verfügbaren Informationen über in Deutschland ansässige Personen:

  1.  Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,
  2. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,
  3. Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Europäischen Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind,
  4. Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen und
  5. Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.

Folgen für Deutsche mit Immobilien-Vermögen in Spanien

Personen mit Vermögen in Spanien (z.B. Immobilie, Yacht oder Konto), deren steuerlichen Wohnsitz in Deutschland ist (No Residente), müssen damit rechnen, dass Spanien die Einkünfte an die deutschen Finanzbehörden mitteilen, welche sodann prüfen, ob die Einkünfte in Deutschland steuerbar waren und auch versteuert wurden. Dies führt insbesondere oftmals dazu, dass Einkünfte aus Vermietung von Immobilien in Spanien bekannt werden. Diese kann Deutschland gemäß Art. 22 II b) vii) DBA-Spanien neben Spanien besteuern (die Doppelbesteuerung wird durch Anrechnung der spanischen Steuer auf die deutsche vermieden). 

Vorsicht: Da nach § 7 EUAHiG auch das Eigentum gemeldet wird, kann es selbst dann, wen in Spanien keine Einkünfte erklärt wurden, zu Nachfragen Seitens der deutschen Finanzbehörden kommen. Wurde die Immobilie über eine spanische Kapitalgesellschaft verwaltet, kommt außerdem eine Besteuerung der fiktiven Kostenmiete in Betracht (siehe Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH), Urteil vom 12.06.2013 – Az. I R 109-111/10). 

Folgen für Erben von Vermögen in Spanien

In der Vergangenheit wurde oft empfohlen, die spanische Erbschaftsteuer verjähren zu lassen. In Zukunft ist allerdings das Entdeckungsrisiko deutlich höher, da deutsche Behörden Kenntnis vom Auslandsvermögen des Verstorbenen über den Datenaustausch erhalten und es durchaus sein kann, dass dies zum Anlass für einen Hinweis an die spanischen Finanzbehörden genommen wird. 

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