Der Oberste Gerichtshofs der Balearen - Abteilung für streitige Verwaltungssachen (Tribunal Superior de Justicia de Les Illes Balears, Sala de lo Contencioso-administrativo) hat mit Urteil 621/2020 vom 3. Dezember 2020 ( Rec. 45/2019) entschieden, dass Spanien (auch) im Anwendungsbereich des DBA-ESt-Spanien keine spanische Vermögenssteuer (Impuesto sobre el patrimonio) auf das Vermögen einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland erhebt, wenn deren Aktivvermögen zu 50 % oder mehr unmittelbar oder mittelbar aus in Spanien gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht und Inhaber der Anteile der Gesellschaft eine Person ist, die nach dem DBA-ESt-Spanien in Deutschland ansässig ist.
Anmerkung
Gemäß Artikel 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 DBA-ESt-Spanien kann Spanien im Hinblick auf unbewegliches Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) in Spanien spanische Vermögensteuer erheben. Gemäß Art. 21 Abs. 4 DBA-ESt-Spanien kann Spanien auch Anteile an einer Gesellschaft oder einer anderen Personenvereinigung mit Sitz in Deutschland, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar aus in Spanien gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht, besteuern. In diesem Fall ist nur der anteilige Wert des Spanien-Vermögens in Spanien zu versteuern.
Eine andere Frage ist allerdings, ob auch eine Steuerpflicht nach dem spanischen Vermögenssteuergesetz besteht. Da bei der spanischen Vermögensteuer nicht auf die Rechtsinhaberschaft (titularidad jurídica), sondern auf die tatsächliche Inhaberschaft (titularidad real) abzustellen ist, wurde dies im Grundsatz nicht angenommen. Im Anwendungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommens, das Spanien das Besteuerungsrecht im Hinblick auf Immobilien in Spanien einer Gesellschaft mit Sitz im anderen Vertragsstaat eingeräumt hatte, nahm die Finanzverwaltung hingegen eine Steuerpflicht an (vgl. z.B. V0905-13, V1142-14, V0093-16 oder V1995-20). Das Oberste Gerichtshofs der Balearen („…..“) hat nun klargestellt, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen nicht die Regelungen des spanischen Vermögensteuergesetztes erweitern kann.