Erbschaft Kanaren (Gran Canaria, Teneriffa, La Gomera, Lanzarote, Fuerteventura)

Der Beitrag gibt in Frage und Antwort eine Einführung in das bei einer Erbschaft auf den Kanaren (Teneriffa, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma) zu beachtende Recht und verweist auf weiterführende Informationen zum spanischen Erbrecht und Steuerrecht.

Welches Recht ist bei einem Erbfall auf den Kanaren (Teneriffa, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma) anzuwenden? 

Welches Erbrecht für Deutsche in Spanien anzuwenden ist, bestimmt sich für Erbfälle ab dem 17.08.2015 nach der  Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO kommt es im Grundsatz auf den letzten gewöhnlicher Aufenthalt (domicilio habitual) des Erblassers an. Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Spanisches Erbrecht oder deutsches Erbrecht – welches Recht ist bei einem Erbfall mit Bezügen zu Spanien anzuwenden?

Ist ein deutsches Testament in Spanien wirksam?

Ein Testament in der Form des deutschen Rechts, also ein eigenhändiges Testament oder ein notarielles Testament, ist in Spanien in der Regel wegen des Haager Testamentsformübereinkommens anzuerkennen. Wenn Sie sich ganz oder zeitweise in Spanien aufhalten und ein gemeinschaftliches Testament (testamento mancomunado), z.B. Berliner Testament, errichten, sollten sie aber unbedingt vorsorglich deutsches Recht wählen, da gemeinschaftliche Testament bei Anwendbarkeit spanischen Erbrechts unwirksam sind. 

Wie erfahre ich, ob es in Spanien ein Testament gibt?

Wird in Spanien vor einem spanischen Notar (notario) ein Testament (testamento) errichtet, meldet der Notar dies dem Zentralen Testamentsregister (Registro de Actos de Última Voluntad) in Madrid. Nach dem Tod kann dann über das Testamentsregister leicht in Erfahrung gebracht werden, ob es ein Testament gibt.

Wer erbt in Spanien, wenn es kein Testament gibt?

Gibt es kein Testament (testamento) oder enthält dies keine Erbeinsetzung, greifen die Regeln der spanischen gesetzliche Erfolge (sucesión intestada). Danach erben vorrangig die Kinder und der Ehegatte.

Wer erbt in Spanien, wenn es keine Kinder und keinen Ehegatten gibt?

Gibt es im Fall der gesetzliche Erfolge nach spanischem Recht keine Kinder und keinen Ehegatte, erben die Eltern des Erblassers. Sind diese vor dem Erblasser verstorben, erben die Kinder der Eltern (also die Geschwister). Weitergehende Informationen finden Sie in dem Beitrag "Die gesetzliche Erbfolge in Spanien".

Müssen die Erben auf den Kanaren (Teneriffa, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma) die Erbschaftsannahme erklären?

Ist deutsches Erbrecht anzuwenden, geht der Nachlass auf die Erben über, ohne dass es einer Annahme bedarf. Befinden sich im Nachlass aber Immobilien in Spanien, muss aber dennoch die notarielle Erbschaftsannahme (aceptación notarial de herencia herencia) und Zuweisung des Eigentums vor einem spanischen Notar (notario) oder Konsul erklärt werden, da das spanische Eigentumsregister (registro de la propriedad) die Erben nur nach Vorlage einer Urkunde hierüber als neue Eigentümer in das Grundbuch einträgt.

Wie erfolgt die Umschreibung einer Immobilie auf den Kanaren (Teneriffa, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma) auf deutsche Erben?

Um das Grundbuch auf die Erben umzuschreiben, bedarf es neben der notariellen Erbschaftsannahme (aceptación notarial de herencia herencia) der Erklärung der spanischen Erbschaftssteuer und eines Antrags auf Umschreibung des spanischen Eigentumsregister (registro de la propriedad).

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer auf den Kanaren?

Die Steuersätze der Spanische Erbschaftsteuer (impuesto sobre sucesiones) sind abhängig vom Verhältnis zwischen Erblasser/Erwerber, dem Wert des Erwerbs und dem bestehenden Vorvermögen und bewegen sich zwischen 7,65 % und 81,6 %. Nach dem Recht der Kanaren gibt es aber in der Steuerklasse I und II gewisse Ermäßigungen; hierzu verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer Kanaren (Teneriffa, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma)

Stimmt es, dass man in Spanien nur Erbschaftssteuer zahlen muss, wenn der Verstorbene in Spanien resident war?

Nein, wo der Erblasser seinen steuerlicher Wohnsitz (residencia habitual) hat, ist für die Erbschaftssteuer nicht entscheidend. Vielmehr kommt es auf den steuerlichen Wohnsitz des Erwerbers, also Erben oder Vermächtnisnehmer, an.

Muss ein residenter Erbe auf den Kanaren Erbschaftsteuer zahlen?

Wenn der Erwerber seinen gewöhnlichen Wohnsitz (residencia habitual) in Spanien hatte, also z.B. sich  mehr als 183 Tage in Jahr vor dem Tod des Erblassers in Spanien aufhielt, unterfällt sein gesamter Erwerb der spanischen Erbschaftsteuer.

Müssen Nichtresidente auf den Kanaren (Teneriffa, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma) Erbschaftssteuer zahlen?

Eine Erbe oder Vermächtnisnehmer ohne gewöhnlichen Wohnsitz (residencia habitual) muss nur für das Spanien-Vermögen spanische Erbschaftssteuer zahlen. Zum Spanien-Vermögen gehören bebaute und unbebaute Grundstücke und Wohneigentum, aber auch Konten und Depots in Spanien.

Wie wird eine Immobilie auf den Kanaren (Teneriffa, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma) bewertet?

Für Zwecke der spanischen Erbschaftsteuer erfolgt die Besteuerung seit 1.1.2022 in der Regel auf der Grundlage des Referenzwertes. Weitergehende Informationen finden Sie in dem Beitrag "Bewertung von Spanien-Immobilien für Zwecke der spanischen Erbschaftsteuer".

Glossar

gesetzliche Erfolge (sucesión intestada); Spanische Erbschaftsteuer (impuesto sobre sucesiones); Notarielle Erbschaftsannahme (aceptación notarial de herencia herencia); Zentrales Testamentsregister (Registro de Actos de Última Voluntad); Gemeinschaftliches Testament (testamento mancomunado); gewöhnlicher Wohnsitz (residencia habitual)

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