Grundsteuer Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca)

Wer eine Immobilie auf den Balearen kauft, sollte sich zuvor Gedanken über die laufenden Kosten und Steuern machen. Der Beitrag erläutert die Berechnung der Grundsteuer für Immobilien auf den Balearen.

Rechtsgrundlage und Wesen der spanischen Grundsteuer

Die Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles, kurz IBI) ist im Gesetz über die gemeindlichen Steuern (Ley de Haciendas Locales, LHL) geregelt. Sie ist eine gemeindliche Steuer, welche das Eigentum an städtischen und ländlichen Immobilien besteuert, Art. 60 LHL. 

Berechnung der Grundsteuer

Bemessungsgrundlage (base imponible) ist der Katasterwert (valor catastral) der Immobilie (Art. 65 LHL). Zur Ermittlung der bereinigten Besteuerungsgrundlage (base liquidable) sind einige Befreiungen zu berücksichtigen (siehe Art. 66 LHL). 

Der Steuersatz beträgt im Grundsatz gemäß Art. 72 LHL 

  • bei  städtische Liegenschaften liegt der Steuersatz zwischen 0,4 % und 1,1 %.
  • bei ländlichen Immobilien liegt der Steuersatz zwischen 0,3 % und 0,9 %. 

Die Gemeinden auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca) bestimmen den Steuersatz in diesem Rahmen. In bestimmten Fällen können die Gemeinden allerdings auch einen höheren Steuersatz festlegen. 

Subjektive Steuerpflicht 

Steuerpflichtig ist derjenige, der am Stichtag eines Jahres Eigentümer der Immobilie ist (Art. 63 LHL). Stichtag ist der erste Tag des Jahres (Art. 75 LHL). 

Bei einer vermieteten Immobilie ist im Grundsatz der Eigentümer (Vermieter) zur Zahlung verpflichtet. Im Mietvertrag kann aber vereinbart werden, dass die Steuer vom Mieter zu tragen ist, siehe Gesetz über die städtische Vermietung (Ley de Arrendamientos Urbanos, kurz LAU). 

Verfahren

Zuständig für die Veranlagung und Erhebung der Grundsteuer sind die Gemeinden (Art. 77 LHL). 

Die Grundsteuer ist eine jährliche Steuer und fällt zum 1. Januar des Jahres an (Art. 75 LHL).

Dei Steuer muss nicht unbedingt in einem Betrag gezahlt werden: So kann z.B. in Palma die Zahlung für das ganze Jahr (im Voraus im Februar oder März), in 3 Raten oder in 8 Raten erfolgen. 

Zahlbar ist die Steuer aber erst nach Zustellung des (gemeindlichen) Steuerbescheids. Die Frist für die freiwillige Zahlung beginnt auf den Balearen am 15. September und endet am 15. November. Auf der Seite der Inselregierung sind die Zahlungswege dargestellt: 

www.atib.es/General/Novedad.aspx

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