Unterzeichnet am 5. Oktober 1961, in Kraft getreten am 5 Januar 1964
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
in dem Wunsch, gemeinsame Regeln zur Lösung der Frage des auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendenden Rechtes aufzustellen, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Artikel 1
Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht:
a) des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, oder
b) eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat, oder
c) eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat, oder
d) des Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, oder
e) soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, des Ortes, an dem sich dieses befindet.
Ist die Rechtsordnung, die auf Grund der Staatsangehörigkeit anzuwenden ist, nicht vereinheitlicht, so wird für den Bereich dieses Übereinkommens das anzuwendende Recht durch die innerhalb dieser Rechtsordnung geltenden Vorschriften, mangels solcher Vorschriften durch die engste Bindung bestimmt, die der Erblasser zu einer der Teilrechtsordnungen gehabt hat, aus denen sich die Rechtsordnung zusammensetzt.
Die Frage, ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz gehabt hat, wird durch das an diesem Orte geltende Recht geregelt.
Art. 2
(1) Artikel 1 ist auch auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, durch die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird.
(2) Der Widerruf ist hinsichtlich seiner Form auch dann gültig, wenn diese einer der Rechtsordnungen entspricht, nach denen die widerrufene letztwillige Verfügung gemäß Artikel 1 gültig gewesen ist.
Art. 3
Dieses Übereinkommen berührt bestehende oder künftige Vorschriften der Vertragsstaaten nicht, wodurch letztwillige Verfügungen anerkannt werden, die der Form nach entsprechend einer in den vorangehenden Artikeln nicht vorgesehenen Rechtsordnung errichtet worden sind.
Art. 4
Dieses Übereinkommen ist auch auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwenden, die zwei oder mehrere Personen in derselben Urkunde errichtet haben.
Art. 5
Für den Bereich dieses Übereinkommens werden die Vorschriften, welche die für letztwillige Verfügungen zugelassenen Formen mit Beziehung auf das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des Erblassers beschränken, als zur Form gehörend angesehen. Das gleiche gilt für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung erforderlichen Zeugen besitzen müssen.
Art. 6
Die Anwendung der in diesem Übereinkommen aufgestellten Regeln über das anzuwendende Recht hängt nicht von der Gegenseitigkeit ab. Das Übereinkommen ist auch dann anzuwenden, wenn die Beteiligten nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind oder das auf Grund der vorangehenden Artikel anzuwendende Recht nicht das eines Vertragsstaates ist.
Art. 7
Die Anwendung eines durch dieses Übereinkommen für maßgebend erklärten Rechtes darf nur abgelehnt werden, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist.
Art. 8
Dieses Übereinkommen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gestorben ist.
Art. 9
Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von Artikel 1 Abs. 3 das Recht vorbehalten, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht zu bestimmen.
Art. 10
Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, letztwillige Verfügungen nicht anzuerkennen, die einer seiner Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besaß, ausgenommen den Fall außergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form errichtet hat.
Art. 11
(1) Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, bestimmte Formen im Ausland errichteter letztwilliger Verfügungen auf Grund der einschlägigen Vorschriften seines Rechtes nicht anzuerkennen, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.) Die letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form nur nach einem Recht gültig, das ausschließlich auf Grund des Ortes anzuwenden ist, an dem der Erblasser sie errichtet hat,
b.) der Erblasser war Staatsangehöriger des Staates, der den Vorbehalt
erklärt hat,
c.) der Erblasser hatte in diesem Staat einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und
d.) der Erblasser ist in einem anderen Staate gestorben als in dem, wo er letztwillig verfügt hatte.
(2) Dieser Vorbehalt ist nur für das Vermögen wirksam, da sich in dem Staat befindet, der den Vorbehalt erklärt hat.
Art. 12
Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, die Anwendung dieses Übereinkommens auf Anordnungen in einer letztwilligen Verfügung auszuschließen, die nach seinem Rechte nicht erbrechtlicher Art sind.
Art. 13
Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von Artikel 8, das Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen nur auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dessen Inkrafttreten errichtet worden sind.
Art. 14
Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.
Art. 15
Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der gemäss Artikel 14 Absatz 2 vorgenommenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. 16
Jeder bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäss Artikel 15 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.
Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 17
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären, dass dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Gebiete ausgedehnt werde, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt.
Später kann dieses Übereinkommen auf solche Gebiete durch eine an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande gerichtete Notifikation ausgedehnt werden.
Das Übereinkommen tritt für die Gebiete, auf die sich die Ausdehnung erstreckt, am sechzigsten Tage nach der in Absatz 2 vorgesehenen Notifikation in Kraft.
Art. 18
Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifizierung oder beim Beitritt einen oder mehrere der in den Artikeln 9, 10, 11, 12 und 13 vorgesehenen Vorbehalte erklären. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.
Ebenso kann jeder Vertragsstaat bei der Notifikation einer Ausdehnung des Übereinkommens gemäss Artikel 17 einen oder mehrere dieser Vorbehalte für alle oder einzelne der Gebiete, auf die sich die Ausdehnung erstreckt, erklären.
Jeder Vertragsstaat kann einen Vorbehalt, den er erklärt hat, jederzeit zurückziehen. Diese Zurückziehung ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.
Die Wirkung des Vorbehalts erlischt am sechzigsten Tage nach der in Absatz 3 vorgesehenen Notifikation.
Art. 19
Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten gemäss Artikel 15 Absatz 1, und zwar auch für Staaten, die es später ratifiziert haben oder ihm später beigetreten sind.
Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, ausser im Falle der Kündigung, stillschweigend um jeweils fünf Jahre.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate, bevor der Zeitraum von fünf Jahren jeweils abläuft, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.
Sie kann sich auf bestimmte Gebiete, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, beschränken.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Art. 20
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 14 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die gemäss Artikel 16 beigetreten sind:
a) die Unterzeichnungen und Ratifikationen gemäss Artikel 14;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 15 Absatz 1 in Kraft tritt;
c) die Beitrittserklärungen gemäss Artikel 16 sowie den Tag, an dem sie wirksam werden;
d) die Erklärungen über die Ausdehnung gemäss Artikel 17 sowie den Tag, an dem sie wirksam werden;
e) die Vorbehalte und Zurückziehungen von Vorbehalten gemäss Artikel 18;
f) die Kündigungen gemäss Artikel 19 Absatz 3.
Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag, am 5. Oktober 1961, in englischer und französischer Sprache, wobei im Falle von Abweichungen der französische Wortlaut massgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertretenen Staat eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Weg übermittelt wird.
Mitgliedstaaten | Unterzeichnung | Ratifizierung, Beitritt (B) oder Nachfolge (N) | Inkrafttreten | Bemerkungen |
Anguilla * |
| 16. Dezember 1964 (Art.17) | 14. Februar 1965 |
|
Aruba |
| 1. Januar 1986 (Art. 17) | 2. März 1986 |
|
Australien |
| 22. Sept. 1986 (B) | 21. November 1986 | (1) |
Belgien | 10. Oktober 1968 | 20. Oktober 1971 | 19. Dezember 1971 | (2) |
Bermudas * |
| 16. Dezember 1964 (Art.17) | 14. Februar 1965 |
|
Bosnien-Herzegowina | 5. Oktober 1961 | 25. September 1962 23. August 1993 (N) | 5. Januar 1964 |
|
Britisches Honduras * |
| 16. Dezembre 1964 (Art.17) | 14. Februar 1965 |
|
China, Hongkong * |
| 24. Juni 1968 (Art.17) | 23. August 1968 | (3) |
Dänemark | 5. Oktober 1961 | 21. Juli 1976 | 19. September 1976 |
|
Deutschland | 5. Oktober 1961 | 2. November 1965 | 1. Januar 1966 | (4) |
Estland |
| 13. Mai 1998 (B) | 12. Juli 1998 | (5) |
Ex-jugoslawische Republik von Mazedonien | 5. Oktober 1961 | 25. September 1962 20. Sept. 1993 (N) | 5. Januar 1964 | (6) |
Falklandinseln * |
| 16. Dezember 1964 (Art.17) | 14. Februar 1965 |
|
Finnland | 13. März 1962 | 24. Juni 1976 | 23. August 1976 |
|
Frankreich | 9. Oktober 1961 | 20. September 1967 | 19. November 1967 | (7) |
Gibraltar * |
| 16. Dezember 1964 (Art.17) | 14. Februar 1965 |
|
Griechenland | 5. Oktober 1961 | 3. Juni 1983 | 2. August 1983 |
|
Insel Man * |
| 16. Dezember 1965 (Art.17) | 14. Dezember 1965 |
|
Irland |
| 3. August 1967 (B) | 2. Oktober 1967 |
|
Israel |
| 11. Nov. 1977 (B) | 10. Januar 1978 |
|
Italien | 15. Dezember 1961 |
|
|
|
Japan | 30. Januar 1964 | 3. Juni 1964 | 2. August 1964 |
|
Jungferninseln * |
| 16. Dezember 1964 (Art.17) | 14. Februar 1965 |
|
Kaiman Inseln * |
| 16. Dezember 1964 (Art.17) | 14. Februar 1965 |
|
Kroatien | 5. Oktober 1961 | 25. September 1962 5. April 1993 (N) | 5. Januar 1964 |
|
Luxemburg | 5. Februar 1968 | 7. Dezember 1978 | 5. Februar 1979 | (8) |
Montserrat * |
| 16. Dezember 1964 (Art.17) | 14. Februar 1965 |
|
Niederlande (Europa) | 17. März 1980 | 2. Juni 1982 | 1. August 1982 | (9) |
Norwegen | 5. Oktober 1961 | 2. November 1972 | 1. Januar 1973 |
|
Österreich | 5. Oktober 1961 | 28. Oktober 1963 | 5. Januar 1964 | (10) |
Polen |
| 3. Sept. 1969 (B) | 2. November 1969 | (11) |
Portugal | 29. September 1967 |
|
|
|
Schweden | 5. Oktober 1961 | 9. Juli 1976 | 7. September 1976 |
|
Schweiz | 9. September 1970 | 18. August 1971 | 17. Oktober 1971 | (12) |
Serbien und Montenegro | 5. Oktober 1961 | 25. September 1962 26. April 2001 (N) | 5. Januar 1964 |
|
Slowenien | 5. Oktober 1961 | 25. September 1962 | 5. Januar 1964 |
|
Spanien | 21. Oktober 1976 | 11. April 1988 | 10. Juni 1988 |
|
St. Helen * |
| 16. Dezember 1964 (Art.17) | 14. Februar 1965 |
|
Türkei |
| 23. August 1983 (B) | 22. Oktober 1983 | (13) |
Turks und Caicos Inseln * |
| 16. Dezember 1964 (Art.17) | 14. Februar 1965 |
|
Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland | 13. Februar 1962 | 6. November 1963 | 5. Januar 1964 | (14) |
* Die Erstreckungserklärung beinhaltete folgenden Vorbehalt: ... Gemäss Artikel 9 des Übereinkommens behält das Vereinigte Königreich sich das Rechts vor, für jedes dieser oben erwähnten Gebiete und entgegen den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens, nach dem lex fori zu bestimmen wo der Erblasser seinen Wohnsitz hatte.
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(1) Erklärung:
...Gemäss Artikel 17 des Übereinkommens erstreckt sich das Übereinkommen auf die australischen Staaten und kontinentalen Gebiete, sowie auf das Gebiet der Insel des Korallenmeeres, das Gebiet der Insel Heard und der Mc Donald Insel, und auf das australische antarktische Gebiet.
(2) Belgien hat sich das in Artikel 10 des Übereinkommens bezeichnete Recht vorbehalten.
(3) Das Aussenministerium des Königreichs der Niederlande, Verwahrer des Übereinkommens, hat bekannt gegeben, dass der Aussenminister des Königreichs der Niederlande am 16. Juni 1997 eine mit dem 11. Juni 1997 datierte Notiz vom Botschafter des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland in Den Haag bekommen hat sowie eine mit dem 3. Juni 1997 datierte Notiz vom Botschafter der Volksrepublik China in Den Haag, betreffend Hongkong.
Die Notiz des Botschafters des Vereinigten Königreiches ist folgende:
Herr Minister,
Ich wurde von Her Britannic Majesty’s Principal Secretary of State for Foreign and Commonwealth Affairs beauftragt, Bericht zu erstatten an das Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht, am 5. Oktober1961 in Den Haag unterzeichnet (hiernach das Übereinkommen), das zur Zeit in Hongkong angewendet wird. Ich wurde auch beauftragt zu erklären, dass, übereinstimmend mit der gemeinsamen Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland sowie der Volksrepublik China, am 19. Dezember 1984 unterzeichnet, die Regierung des Vereinigten Königreiches Hongkong an die Volksrepublik China zurückzedieren wird mit Wirkung ab dem 1. Juli 1997. Die Regierung des Vereinigten Königreiches wird die internationale Verantwortlichkeit von Hongkong bis zu diesem Datum weiter übernehmen. Infolgedessen wird die Regierung des Vereinigten Königreiches ab diesem Datum nicht mehr verantwortlich sein für die internationalen Pflichten und Rechte, die aus der Anwendung des Übereinkommens für Hongkong folgen.
Ich wäre Ihnen dankbar diese Notiz offiziel verzeichnen zu wollen und sie zur Kenntnis der anderen Übereinkommensmitglieder zu bringen. (...)
(gezeichnet Rosemary Spencer)
Die Notiz des Botschafters der Volksrepublik China ist folgende:
Herr Minister,
Gemäss der gemeinsamen Erklärung der Regierung der Volksrepublilk China und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland über die Frage von Hongkong, am 19. Dezember 1984 unterzeichnet (hiernach gemeinsame Erklärung), wird die Volksrepublik China ab dem 1. Juli 1997 die Souveränität über Hongkong wieder aufnehmen. Ab diesem Datum wird Hongkong eine besondere Verwaltungsregion der Volksrepublik China und wird einen hohen Grad an Autonomie geniessen, ausser was die Domäne der auswärtigen Angelegenheiten und der Verteidigung betrifft, die der Verantwortung der zentralen Regierung der Volksrepublik China unterstehen.
Abschnitt XI der Beilage I zur gemeinsamen Erklärung, "Ausarbeitung durch die Regierung der Volksrepublik China über ihre wesentliche Politik betreffend Hongkong" und Artikel 153 des Grundgesetzes der besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, am 4. April 1990 vom nationalen Volkskongress der Volksrepublik China genehmigt, sehen vor, dass die internationalen Übereinkommen woran China nicht Teil nimmt, die aber anwendbar sind auf Hongkong, dort weiterhin angewendet werden.
Gemäss den obigen Bestimmungen wurde ich vom Aussenminister der Volksrepublik China beauftragt folgendes bekannt zu geben:
Das Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht, am 5. Oktober1961 in Den Haag unterzeichnet (hiernach das Übereinkommen), welches die Regierung des Königreiches der Niederlande verwahrt, das zur Zeit in Hongkong angewendet wird, wird weiterhin in der besonderen Verwaltungsregion Hongkong ab dem 1. Juli 1997 angewendet werden.
Gemäss Artikel 9 des Übereinkommens, wird der Wohnsitz des Erblassers für die besondere Verwaltungsregion Hongkong nach der lex fori bestimmt, dies in Abweichung von Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens.
Die Regierung der Volksrepublik China wird die Verantwortlichkeit der internationalen Rechte und Pflichten, die aus der Anwendung des Übereinkommens für die besondere Verwaltungsregion Hongkong erfolgen, in den hier oben angedeuteten Grenzen auf sich nehmen.
Ich wäre Ihnen dankbar diese Notiz offiziel verzeichnen zu wollen und sie zur Kenntnis der anderen Übereinkommensmitglieder zu bringen. (...)
(gezeichnet Zhu Manli).
(4) Am 23. Juli 1974 ist die Deutsche Demokratische Republik dem Übereinkommen beigetreten. Das Übereinkommen ist für diesen Staat am 21. September 1974 in Kraft getreten.
(5) Vorbehalt:
Mit Ausnahme ausserordentlicher Umstände erkennt die Republik Estland keine letztwilligen Verfügungen, die mündlich errichtet wurden durch eine Person, die ausschliesslich die estländische Nationalität besitzt.
(6) Per Brief vom 30. November 1993 hat der griechische Botschafter in den Niederlanden dem Aussenministerium der Niederlande bekannt gegeben, dass seine Regierung die ex-jugoslawische Republik Mazedonien nicht anerkennt und dass sie sich folglich nicht an die Übereinkommen gebunden erachtet, woran diese Teil nimmt.
Keine Vorbehalte der anderen Mitgliedstaaten.
(7) Anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens hat Frankreich den Vorbehalt gemäss Artikel 10 geltend gemacht.
Bei der Ratifizierung dieses Übereinkommens hat der Präsident der französischen Republik, Präsident der Gemeinschaft, erklärt, dass dieses angewendet wird auf dem gesamten Gebiet der französischen Republik, das heisst in den europäischen Departementen, den überseeischen Departementen und den überseeischen Gebieten.
(8) Das Grossherzogtum Luxemburg behält sich vor:
1. entgegen Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens das Recht, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte, gemäss der «lex fori» zu bestimmen;
2. die letztwilligen Verfügungen nicht anzuerkennen, die ein luxemburgischer Staatsangehöriger, der keine andere Staatsangehörigkeit besitzt, ausser im Fall von aussergewöhnlichen Umständen, in mündlicher Form errichtet hat;
3. die Anwendung des Übereinkommens auf Anordnungen in einer letztwilligen Verfügung auszuschliessen, die nach luxemburgischem Recht nicht erbrechtlicher Art sind.
(9) Die letztwilligen Verfügungen, die ein niederländischer Staatsangehöriger, ohne damals eine andere Staatsangehörigkeit besessen zu haben, ausser im Fall von aussergewöhnlichen Umständen in mündlicher Form errichtet hat, sind in den Niederlanden nicht anerkannt.
(10) Anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens hat Österreich den Vorbehalt gemäss Artikel 12 geltend gemacht.
(11) Anlässlich des Beitritts zum Übereinkommen hat Polen den Vorbehalt gemäss Artikel 12 geltend gemacht.
Anlässlich des polnischen Beitritts wurde eine Notiz vom 2. September 1969 abgegeben, in der die polnische Regierung folgendes erklärt hat:
«The Embassy of the Polish People's Republic presents its compliments to the Ministry of Foreign Affairs and – referring to the Ministry's Note of December 3, 1968 forwarded to this Embassy together with a list of States Parties to the Convention on the Conflicts of Laws Relating to the Form of Testamentary Dispositions, signed at The Hague on October 5, 1961, which contains information on the German Federal Republic putting in force the provisions of this Convention for West Berlin – under instruction of its Government has the honour to communicate that the Government of the Polish People's Republic rejects the declaration by the German Federal Republic, as it is inconsistent with the international status of West Berlin which has never been and is not a constituent part of the German Federal Republic.The Embassy would appreciate it if the Ministry would bring the communication of the Government of the Polish People's Republic to the knowledge of all signatory States to the said Convention.»
(12) Anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens hat die Schweiz den Vorbehalt gemäss Artikel 10 geltend gemacht.
(13) Die Türkische Republik behält sich vor:
1. nach Artikel 9, entgegen Artikel 1 Buchstabe c) das Recht, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte, gemäss der «lex fori» zu bestimmen;
2. nach Artikel 10, die letztwilligen Verfügungen nicht anzuerkennen, welche, ohne dass ausserordentliche Umstände vorliegen, in mündlicher Form von einem ihrer Staatsangehörigen gemacht wurden, der keine andere Staatsangehörigkeit besitzt;
3. nach Artikel 12, die Anwendung des Übereinkommens auf Anordnungen in einer letztwilligen Verfügung auszuschliessen, die nach ihrem Recht nicht erbrechtlicher Art sind.
(14) Anlässlich der Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens hat Grossbritannien den Vorbehalt gemäss Artikel 9 geltend gemacht.
(15) Anlässlich des Beitritts zum Übereinkommen hat sich Botswana vorbehalten:
1. entgegen Artikel 1 Absatz 3, das Recht, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte, gemäss der «Lex fori» zu bestimmen;
2. entgegen Artikel 8, das Recht, das Übereinkommen nur auf letztwillige Verfügungen, die nach dem 22. September 1967 errichtet wurden, anzuwenden.
(16) Anlässlich ihrer Erklärung, sich an das Übereinkommen gebunden zu betrachten, haben die Fidschi den seinerzeit durch Grossbritannien in ihrem Namen gemachten Vorbehalt gemäss Artikel 9 aufrecht erhalten.
(17) Anlässlich des Beitritts zum Übereinkommen hat Südafrika die Vorbehalte gemäss den Artikeln 9, 10 und 12 geltend gemacht.
(18) Anlässlich des Beitritts zum Übereinkommen hat Swaziland den Vorbehalt gemäss Artikel 9 geltend gemacht.
(19) Die Regierung des Königreichs Tonga bestätigt den von Grossbritannien eingelegten Vorbehalt nach Artikel 9 und bringt zudem den folgenden Vorbehalt an:
Gemäss Artikel 10 des Übereinkommens behält sich Tonga bezüglich seines Staatsgebietes das Recht vor, mündliche letztwillige Verfügungen eines seiner Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besitzt, nur bei aussergewöhnlichen Umständen anzuerkennen.