Einführung
Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen, haften in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer (§ 20 Abs. 6, S. 1 ErbStG). Das Gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer in ein Gebiet außerhalb Deutschlands bringen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen (§ 20 Abs. 6, S. 2 ErbStG). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Steuerschuldner sich der Zahlungsverpflichtung nicht entzieht.
Vermögen des Erblassers
Die Haftung besteht nur für Vermögen des „Erblassers“. Nicht entscheidend ist, wie es übergeht. Auch ein Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist daher „Vermögen des Erblassers“ (BFH, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen II R 51/07, BStBl. II 2009, 763). Bei einem Erwerb unter Lebenden (z.B. durch Schenkung) besteht hingegen keine Haftung (FM Nds. BB 1965, 445; OFD Hannover v. 30. 7. 1980 StEK § 20 Nr. 1). Der Kaufpreis für die Veräußerung eines Miterbenanteils unterfällt nicht der Haftung (BFH BStBl. II 1992, 348).
Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet
Die Haftung trifft allgemein sämtliche Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet. Sie ist daher nicht auf Geldinstitute (Banken, Sparkassen, Volksbanken) beschränkt. Vielmehr können z.B. auch beruflich oder privat tätige Treuhänder haften.
Gewahrsam
Gewahrsam besteht, wenn eine unmittelbare tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit besteht (BFH, 12.08.1964 - II 125/62 U). Dies setzt nicht die rechtliche Verfügungsbefugnis voraus.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung besteht eine Haftung der Kreditinstitute nach § 20 Abs. 6 Nr. 2 ErbStG auch, wenn sie dem Berechtigten den Inhalt des bei ihnen geführten Schließfaches zur Verfügung stellen, obwohl ein Gewahrsam der Bank an dem Inhalt des Schließfachs nicht besteht (vgl. OFD München DStR 1991, 153). Den Kreditinstituten wird geraten, zur erstmaligen Öffnung der Schließfächer nach dem Tod des Berechtigten einen vom zuständigen FA beauftragten Beamten hinzuzuziehen.
Der Gewahrsam muss in Deutschland bestehen. Vermögenswerte, die sich bereits bei Eintritt des Erbfalls im Ausland befanden, fallen nicht hierunter.
Der Gewahrsam muss zur Zeit des Todes bestanden haben. Durch die Weiterleitung von Geldern nach dem Tod des Erblassers an andere Kreditinstitute geht die Haftung nicht auf diese über (FG München EFG 1989, 464).
Zur Verfügung stellen oder Verbringen
„Zur Verfügung stellen“ liegt auch bei einer Überweisung von Guthaben vor (Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. 07.10.2010 - 4 K 1663/07 EFG 2011 S. 814 Nr. 9).
Im Ausland „wohnhaften Berechtigte“
Der Berechtigte muss außerhalb Deutschlands „wohnhaft“ sein. Hierunter sind Personen zu verstehen, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (FG München 26.04.1989 X 46/84 AO). Maßgebend ist der Zeitpunkt der Auszahlung.
Das Innehaben eines weiteren Wohnsitzes im Ausland ist unschädlich (Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. 07.10.2010 - 4 K 1663/07 EFG 2011 S. 814 Nr. 9).
Wenn ein Erbe, der keinen Wohnsitz in Deutschland hat, in Erfüllung einer Vermächtnisschuld an einen inländischen Vermächtnisnehmer Zahlung tätigt, ist dies keine Zahlung an einen im Ausland wohnhaften Berechtigten.
Eine Haftung der Geldinstitute nach § 20 Abs. 6 ErbStG kommt nicht in Betracht, wenn diese dem inländischen Testamentsvollstrecker Guthaben auszahlen oder Vermögenswerte zur Verfügung stellen. Dasselbe gilt, wenn sie auf Anweisung des inländischen Testamentsvollstreckers unmittelbar Zahlungen in das Ausland oder an die ausländischen Erben oder an sonstige ausländische Berechtigte vornehmen oder ihnen Vermögenswerte zur Verfügung stellen (OFD Hannover Verfügung vom 7.3.2003 S 3830 - 1 - StO 241; FMS vom 12.08.1964 - S 3803 - 8/21 - 11 865). Das Gleiche gilt, wenn einem inländischen Nachlassverwalter bzw. Nachlasspfleger Guthaben ausgezahlt oder Vermögensvorteile zur Verfügung gestellt werden oder auf dessen Anweisung unmittelbare Zahlungen ins Ausland oder an die ausländischen Erben oder sonstige ausländische Berechtigte geleistet oder ihnen Vermögenswerte zur Verfügung gestellt werden (Bayerisches Landesamt für Steuern v. 11.01.2021 - S 3812.2.1 -31/8 St 34).
Bei einer Mehrheit von Erben, von denen lediglich ein Teil zu den ausländischen Berechtigten iSd § 20 Abs. 6 ErbStG zählt, tritt eine Haftung ohnehin nicht ein, soweit die Bank das Guthaben den inländischen Miterben anteilig entsprechend ihren Erbquoten zur Verfügung stellt (LfSt Bayern, Vfg. v. 7.1.2015 – S 3830.2.1 - 1/11 St 34).
Verschulden
Die Haftung setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (§ 20 Abs. 4, S. 2; leichte Fahrlässigkeit genügt: BFH BStBl. III 1964, 647; sehr weitgehend in den Anforderungen an die Bankinstitute BFH BStBl. II 2007, 788). Aus der Tatsache, dass die bei der Klägerin verwahrten Guthaben den der Erbin zustehenden persönlichen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nicht überstiegen, habe sie keinesfalls den Schluss ziehen können, dass keine Erbschaftsteuer anfallen würde. Ihr hätte bewusst sein müssen, dass der Erblasser mit hoher Wahrscheinlichkeit noch über andere Vermögenswerte wie beispielsweise Grundbesitz oder Guthaben bei anderen Kreditinstituten verfügt habe und dass hierdurch insgesamt der persönliche Freibetrag der Erbin überschritten würde (Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. 07.10.2010 - 4 K 1663/07 EFG 2011 S. 814 Nr. 9).
Keine Ausnahme für zweckgebundenes Vermögen
Nach Auffassung der Finanzverwaltung LfSt Bayern, Vfg. v. 7.1.2015 – S 3830.2.1 - 1/11 St 34 gibt es keine Ausnahme für zweckgebundene Verfügungen (z. B. zur Tilgung der Kosten der Bestattung des Erblassers oder anderer Nachlassverbindlichkeiten). In der Praxis lassen Geldinstitute aber die Zahlung angemessener Bestattungskosten zu.
Vermeidung der Haftung durch Unbedenklichkeitsbescheinigung
Wenn dem Kreditinstitut eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird, haftet es regelmäßig nicht. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt das Erbschaftsteuerfinanzamt, wenn ihm nachgewiesen wird, dass keine Steuer zu zahlen ist, z.B. weil die mit Erbschaftsteuerbescheid festgesetzte Steuer gezahlt wurde oder keine Steuer anfällt (z.B. weil das Guthaben eines Kontos nicht der beschränkten Steuerpflicht unterfällt). In der Regel ist es zur Erlangung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich, eine Erwerbsanzeige einzureichen und, wenn hierzu aufgefordert wird, eine Erbschaftsteuererklärung einzureichen.
Auch eine solche Bescheinigung nützt den Instituten allerdings nichts, wenn sie dem Finanzamt unvollständige Angaben über das verbleibende Vermögen machen, insbesondere nicht deutlich werden lassen, dass ein Teil des verbleibenden Bankguthabens als Rentenzahlung für den Erblasser persönlich bestimmt war und daher nach dem Erbfall zurückgezahlt werden muss (BFH BStBl. II 2007, 788).
