Patientenverfügung im deutschen Recht
Nach deutschem Recht muss eine Patientenverfügung schriftlich verfasst sein. Eine Beurkundung oder Beglaubigung ist für die Wirksamkeit keine Voraussetzung; allerdings erhöht sie die Rechtssicherheit und ist daher zu empfehlen. Wird die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert, ist außerdem eine Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer möglich.
Die Patientenverfügung ist für den Arzt bindend, wenn durch sie der Wille des Patienten für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann.
Vertreter des Patienten (Bevollmächtigte, Betreuer) sind verpflichtet, die Patientenverfügung zu prüfen, den Behandlungswillen des Patienten festzustellen und ihm Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1901a Absatz 1 Satz 2 BGB).
Patientenverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zusammen mit einer Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung registriert werden.
Patientenverfügung nach dem Recht der Balearen
Grundlegende Bestimmungen für die Patientenverfügung (documento de voluntades anticipadas) - auch als testamento vital bezeichnet - finden sich im staatlichen Gesetz 41/2002 (Ley 41/2002, de 14 de noviembre, básica reguladora de la autonomía del paciente y de derechos y obligaciones en materia de información y documentacion clinica). Allerdings habe die autonomen Regionen die Befugnis von diesen Regeln abzuweichen.
Die Balearen haben mit Ley 1/2006, de 3 de marzo, de voluntades anticipadas von der Befugnis zur Gesetzgebung Gebrauch gemacht. Danach kann eine Patientenverfügung entweder
- vor einem Notar,
- dem Register für Patientenverfügungen oder
- vor drei Zeugen, wobei Fotokopien der Ausweispapiere der Zeugen beizufügen sind,
errichtet werden.
Die Patientenverfügung soll in das Registro de Voluntades Anticipadas eingetragen werden. Diese tauscht sich mit dem Registro nacional de intenciones previas aus.
Ärzte, Krankenhäuser oder Pflegestellen sollen jederzeit Zugriff auf möglicherweise dort hinterlegte Patientenverfügungen haben.
Muster finden Sie auf der Seite der Conselleria Salut.
Anerkennung einer deutschen Patientenverfügung
Eine deutsche Patientenverfügung, welche die Formvorschriften der Balearen nicht genügt, wird auf den Balearen nicht anerkannt.
Aber auch wenn sie die Formvorschriften der Balearen wahrt, muss damit gerechnet werden, dass die Patientenverfügung – wenn überhaupt – nur nach Prüfung anerkannt wird. Hierdurch kann wertvolle Zeit verstreichen. Daher empfehlen wir, für Spanien eine gesonderte Patientenverfügung zu errichten.
Empfehlungen
Wer ganz oder zeitweise auf den Balearen lebt, sollte eine Patientenverfügung nach dem Recht der Balearen errichten, da nur so sichergestellt ist, dass die Patientenverfügung auch aufgefunden und anerkannt wird. Eine notarielle Beurkundung ist dabei zweckmaßig, wenn gleichzeitig weitere Dokumente, z.B. eine Vorsorgevollmacht, beurkundet werden. Wird eine Beratung gewünscht, sollte außerdem ein Anwalt hinzugezogen werden.