Anwendbares Erbrecht und Pflichtteil
Aus australischer Sicht ist im Grundsatz
- im Hinblick auf bewegliches Vermögen (movables) das Recht des letzten Domizils (domicile) des Erblassers anzuwenden und
- im Hinblick auf das unbewegliche Vermögen (immovables) ist das Belegenheitsrecht (lex rei sitae) anzuwenden.
Für pflichtteilsähnliche Rechte nach australischem Recht kann es allerdings abweichende Regelungen geben - siehe unten bei den einzelnen Rechten.
Aus deutscher Sicht bestimmt sich das anwendbare Recht im Hinblick auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Hierzu gehören insbesondere "der verfügbare Teil des Nachlasses, die Pflichtteile und andere Beschränkungen der Testierfreiheit sowie etwaige Ansprüche von Personen, die dem Erblasser nahe stehen".
Nach der EuErbVO kommt es im Grundsatz auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Eine Ausnahme für unbewegliches Vermögen (immovables) in Australien gibt es – aus der Sicht Deutschlands – nicht mehr. Da aus australischer Sicht im Hinblick auf Immobilien in Australien immer australisches Recht anzuwenden ist, birgt die Rechtslage die Gefahr unterschiedlicher Rechtsanwendung und des Forum Shopping. Betreffend Grundvermögen in Deutschland kann es zu einer Rückverweisung und einer Nachlassspaltung kommen.
Wichtig: Bei Anwendung australischen Rechts kann die Nichtgewährung eines Pflichtteils im Einzelfall gegen die deutsche öffentliche Ordnung verstoßen und ein Pflichtteil nach deutschem Recht zu gewähren sein (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2022, IV ZR 110/21 bei Wahl des englischen Rechts und geringen Bezügen nach England).
Wegen des Zusammenspiels von australischer und deutscher Sicht verweisen wir auf den Beitrag Anwendbares Recht im deutsch-australischen Erbfall.
Kein Pflichtteil im Erbrecht von Australien
Das australische Erbrecht ist vom Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht. Einen Pflichtteil im Sinne des deutschen Rechts, also eine quotale, wertmäßige Beteiligung am Nachlass, gibt es in keinem Bundesstaat von Australien.
Der überlebende Ehegatte und die abhängigen Kinder müssen allerdings ausreichend bedacht werden und haben für den Fall, dass sie nicht ausreichend bedacht wurden, bestimmte Rechte.
Pflichtteilsähnliche Rechte im Erbrecht von Australien
Die pflichtteilsähnlichen Rechte der Angehörigen sind in Kapitel 3 (Family Provision) des Succession Act 2006 geregelt.
Berechtigte Personen
Berechtigte Personen (eligible person) sind gemäß Sec. 57
- der überlebende Ehegatte,
- der Lebensgefährte,
- ein Kind des Erblassers,
- ein ehemaliger Ehegatte des Erblassers,
- eine Person, die zu einer Zeit ganz oder teilweise vom Erblasser abhängig war,
- ein Enkel des Erblassers, welcher im Haushalt des Erblassers lebte und
- eine Person, zu welcher der Erblasser eine enge Beziehung hatte.
Frist zur Antragstellung
Der Antrag auf Zahlung aus dem Nachlass muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod des Erblassers gestellt werden, es sei denn, das Gericht bestimmt aus guten Gründen etwas anderes (Sec. 58 Succession Act). Bei seiner Entscheidung über die Fristverlängerung ist das Interesse des Antragstellers an der Fristverlängerung und das (schutzwürdige) Vertrauen der Begünstigten abzuwägen.
Zuerkennung durch das Gericht
Dass das Gericht einer berechtigten Person eine Leistung zuerkennen kann, wenn nach Überzeugung des Gerichts für Unterhalt, Ausbildung oder allgemeines Fortkommen der Person nicht ausreichend durch Testament oder gesetzliche Erbfolge gesorgt ist (Sec. 59 (1) (c) des Succession Act 2006).
Das Gericht kann einer Person, der es bereits eine Leistung zugesprochen hat, noch weitere Leistungen zuerkennen, wenn
- sich die Vermögensverhältnisse des Berechtigten seit der Anordnung wesentlich verschlechtert haben.
- wenn Vermögenswerte bei der (ersten) Anordnung nicht berücksichtigt wurden und dies Einfluss auf die Anordnung hatte (Section 59 (3) des Succession Act).
Das Gericht entscheidet hierbei unter Berücksichtigung aller Umstände nach seinem Ermessen. Gemäß § 60 soll es dabei unter anderem berücksichtigen
- Dauer und Natur der Beziehung zum Berechtigten,
- Dauer und Natur der Beziehung zu anderen Personen,
- Dauer und Umfang des Vermögens des Erblassers,
- finanzielle Verhältnisse und Bedürfnisse der berechtigten Personen und aller anderen Begünstigten des Nachlasses,
- Behinderung des Antragstellers,
- Verhalten des Antragstellers,
- lebzeitige Zuwendungen,
- Alter des Antragstellers und
- Zuwendungen des Antragstellers an den Erblasser.
Vermögen, welches für den postmortalen Unterhalt verwendet werden kann
Im Grundsatz kann nur der Nachlass - und auch dieser nur, soweit er nicht rechtmäßig verteilt wurde - für den postmortalen Unterhalt verwendet werden (Sec. 63 Succession Act 2006). Allerdings kann das Gericht bei Bedarf auch anderes Vermögen, z.B. solches, welches über einen Trust oder eine Joint Tenancy übergeht, nach den Regeln der Sec.74 bis 90 Succession Act 2006 (Notional Estate Orders) in den Nachlass ziehen.
Inhalt der gerichtlichen Anordnung
Das Gericht kann Folgendes anordnen:
- eine einmalige Zahlung aus dem Nachlass;
- wiederkehrende, regelmäßige Zahlungen aus dem Nachlass;
- Nutzungsrechte an bestimmten gegenwärtigen oder zukünftigen Vermögensgegenständen
- die volle oder teilweise Übertragung einzelner Vermögensgegenstände aus dem Nachlass;
- die Errichtung eines Treuhandvermögens aus dem Nachlass zu Gunsten zweier oder mehrerer Personen;
- jede andere Leistung, die das Gericht nach den Umständen des Einzelfalls für angemessen befindet (Section 65 (2) Succession Act 2006).
Berücksichtigung von Vermögen außerhalb von NSW
Gemäß § 64 Succession Act kann das Gericht Anordnungen in Bezug auf Vermögen außerhalb von New South Wales nur treffen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz in New South Wales hatte. Allerdings wurde in Taylor vs Farrugia (2009) NSWSC 801 entschieden, dass die ausländischen Vermögenswerte bei Domizil außerhalb von NSW bei der Anordnung berücksichtigt werden können.
