Anwendbarkeit des Rechts der autonomen Gemeinschaft der Balearen
Bis 2015 war das autonome Recht der Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca) nur anwendbar, wenn ein "Anknüpfungspunkt" zu der autonomen Gemeinschaft bestand. Das war bei Deutschen oft nicht der Fall. Für Erbfälle nach dem 1.1.2015 kann der Erwerber das Recht der Balearen in den meisten Fällen wählen.
Gesetzliche Grundlagen
Die autonome Gemeinschaft der Balearen (Comunidad Autónoma de Baleares - Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca) hat mit Reformgesetz zur Erbschafts- und Schenkungsteuer vom 19. Dezember 2006 (LEY 22/2006, de 19 de diciembre, de reforma del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones - nachfolgend "ErbStG Balearen") von der Befugnis der Gesetzgebung auf dem Gebiet der Schenkungssteuer Gebrauch gemacht. Die wichtigsten Regelungen der Schenkungssteuer sind nachfolgend aufgeführt.
Wichtig: Soweit keine besonderen Regeln gelten, gelten die Regeln des Staates (estado), siehe hierzu den Beitrag Spanische Schenkungssteuer.
Schenkungssteuer der Balearen
Bei einer Schenkung (donación) oder anderen der spanischen Schenkungssteuer (impuesto sobre donaciones) unterliegenden Übertragung sind den Erwerb der Steuerklasse I und II pauschal 7 % des Wertes der Schenkung abzuführen. Bei einer Immobilien-Schenkung sollte daher ein möglichst geringer Wert angegeben werden. Zur steuerlichen Bewertung von Immobilien für Zwecke der Schenkungssteuer empfehlen wir unseren gesonderten Beitrag hierzu.
Weitere Vergünstigungen für Erwerbe ab dem 25. Juli 2025
Durch das Gesetz 6/2025 vom 23. Juli über den Haushalt der Balearen für das Jahr 2025 (Ley 6/2025, de 23 de julio, de Presupuestos Generales de Baleares para el año 2025) wurde ein 100-prozentiger Abzug von der Steuerschuld für Schenkungen an Personen der Steuerklassen I und II eingeführt. Für Geschwister, Onkel, Neffen wird eine Steuerbefreiung von 65 % bzw. 35 % eingeführt.
Gewinnsteuer bei Schenkung
Zusätzlich löst die Schenkung spanische Gewinnsteuer (Impuesto Sobre las Ganancias de Capital) auch aus!
Wird die Immobilie im Rahmen eines Erbvertrags gegen Verzicht auf den Pflichtteil übertragen, unterfällt dies nicht der Schenkungsteuer, sondern Erbschaftsteuer. Weiterer Vorteil: Es fällt keine spanische Gewinnsteuer an.
Auch Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt auf den Balearen können einen solchen Erbvertrag schließen (AP Palma de Mallorca, Urteil Nr. 529/2020 vom 30.12.2020 – 529/2020). Die gewünschten steuerlichen Wirkungen treten nach unserer Auffassung außerdem dann ein, wenn deutsches Recht betreffend den Erbvertrag und den Pflichtteil maßgebend ist.
Deutsche Schenkungsteuer
Für den gesamten Vermögensanfall (Schenkung) tritt gemäß § 2 (1) ErbStG die persönliche Steuerpflicht ein, wenn der Schenker oder der Beschenkte zur Zeit der Entstehung der Steuer (in der Regel das Datum der Durchführung der Schenkung) ein Inländer ist. Da es für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungsteuer mit Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, kann Deutschland auch die Schenkung von Grundvermögen auf den Balearen besteuern.
Bei einer Schenkung unter Vorbehalt eines Nießbrauchs kann der Wert des Nießbrauchs vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in Abzug gebracht werden; insoweit verweisen wir vertiefend auf den Beitrag Schenkung einer Immobilie unter Vorbehalt des Nießbrauchs.
Glossar: Erbvertrag (contrato sucesorio); Spanische Schenkungssteuer (impuesto sobre donaciones); Foralrecht (Derecho Foral)
