Steuern im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Im gesamten Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (United Kingdom, kurz: UK) - nicht aber auf den Jersey Island, Guernsey, Isle of Man oder anderem Besitz der Krone (crown dependancy) - wird auf der Grundlage des Inheritance Tax Act 1984 (IHTA) eine Steuer für bestimmte Übertragungen erhoben. Gegenstand der Besteuerung ist der unentgeltliche und nicht steuerbefreite Vermögensübergang (chargable transfer), siehe Art. 1 IHTA. Dies schließt auch Schenkungen ein. Allerdings werden bestimmte Schenkungen zu Lebzeiten vorläufig von der Besteuerung frei gestellt (potentially excempt transfers).
Der weltweite Vermögensübergang wird besteuert (unbeschränkten Steuerpflicht), wenn der Schenker zum maßgebenden Zeitpunkt (z.B. Schenkung) sein Domizil (domicile) im UK hatte. Der steuerliche Begriff des Domizil entspricht dabei im Grundsatz dem des Common Law.
Allerdings wird nach Art. 267 (1) IHTA eine Person, die kein Domizil im UK hatte dennoch als im UK domiziliert behandelt, wenn sie
- in den letzten drei Jahren im UK ihr Domizil hatte oder
- in den letzten 20 Jahren mindestens 15 Jahre im UK ihren Wohnsitz i. S. d. Einkommensteuergesetzes hatte und in den letzten 4 Jahren vor dem Stichtag mindestens ein Jahr seinen Wohnsitz im UK hatte.
Klarstellung: Auf den Wohnsitz des Beschenkten kommt es für die UK-Nachlasssteuer nicht an, d.h. eine Schenkung unterfällt nicht nur deswegen der UK-Nachlasssteuer, weil der Beschenkte im UK lebt. Anders ausgedrückt: Wenn der Schenker kein Domizil im UK hat und Gegenstand der Schenkung kein UK-Vermögen ist, fällt keine UK-Nachlasssteuer an.
Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer im UK (England & Wales, Schottland, Nordirland).
Deutsche Schenkungssteuer
Gemäß § 2(1) ErbStG tritt für den gesamten Vermögensanfall die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland ein, wenn der Schenker zur Zeit der Schenkung oder der Beschenkte zur Zeit der Entstehung der Steuer (i.d.R. also Zeitpunkt der Schenkung) ein Inländer ist.
Ertragssteuerliche Folgen
Nach Art. 274 TCGA 1992 wird der steuerliche Buchwert von Vermögenswerten, die unmittelbar vor dem Tod zum Nachlass des Verstorbenen gehörten, auf den Wert per Todestag angepasst. Er ersetzt den sonst maßgebenden Verkehrswert (market value) für Zwecke der Kapitalgewinnsteuer (capital gains tax).
Bei Schenkungen gibt es diese Anpassung im Grundsatz nicht. Wenn allerdings der Schenker sich bestimmte Rechte vorbehalten hat (gift with reservation), wird das Geschenk dem Nachlass zugerechnet und erhält eine Buchwertanpassung auf den Tod.