Steuerpflichtiger Vermögensübergang
Besteuert wird der Wert des steuerpflichtigen Vermögensübergangs (chargable ransfer), section 1 IHTA 1984.
Ein steuerpflichtiger Vermögensübergang ist jede Übertragung von Vermögenswerten durch eine natürliche Person, welche nicht steuerfrei ist, section 2 (1) IHTA 1984.
Eine Übertragung von Vermögenswerten ist jede Verfügung einer Person in Folge derer der Wert ihres Vermögens unmittelbar nach der Verfügung geringer ist als es ohne die Verfügung gewesen wäre (z.B. eine lebzeitige Schenkung); der Wert um den es sich verringert hat ist die Übertragung auf den Begünstigten, section 3 IHTA 1984.
Nach section 6 IHTA ist der Übergang von nicht-UK-Vermögen von Seiten einer Person, die kein langfristig-UK-Ansässiger (long-term UK resident), kurz LPR, ist, steuerfrei.
Hinweis: Ob der Beschenkte LPR oder auch nur UK-Ansässiger (UK resident) war, ist unerheblich. Für die UK-Schenkungsteuer wird nur auf den Schenker abgestellt.
Wenn der Schenker kein LTR ist, wird UK-Erbschaftssteuer (UK Inheritance tax), kurz "IHT", nur erhoben, wenn Gegenstand der Schenkung UK-Vermögen ist; hierzu gehört
- Grundvermögen (z.B. Haus, Land, Wohnung) im UK und dessen Inventar,
- im UK registrierte Geschäftsanteile (shares) und
- (im Grundsatz) Forderungen gegen eine Person mit Sitz im UK (z.B. aus Kontokorrent, Sparvertrag oder Depotvertrag).
Steuerbefreiung für kleinere Schenkungen
Einige lebzeitige Schenkungen sind auf Grund ihrer Art von der Besteuerung ausgenommen („exempt gifts”). So sind z.B. Schenkungen im Hinblick auf die Eheschließung (gifts in consideration of marriage) bis zu einem Höchstbetrag von
- £5,000 für ein Geschenk durch einen Elternteil,
- £2,500 für ein Geschenk von einem Großelternteil und
- £1,000 für ein Geschenk von jedem anderen ausgenommen.
Ferner sind kleine Schenkungen (small gifts) bis zu einem Höchstbetrag von £250 an beliebig viele Personen steuerfrei. Des Weiteren sind Schenkungen aus dem Einkommen steuerfrei, soweit es sich um gewöhnliche Lebensaufwendungen (normal expenditure gifts out of income) handelt und der Schenker sich diese Zahlungen nach Deckung seiner üblichen Lebenshaltungskosten leisten kann. Schließlich sind jedes Jahr Schenkungen bis zu einem Höchstbetrag von £3,000 steuerfrei (annual exemption). Nicht verbrauchte Beträge eines Jahres können auf das folgende Jahr übertragen werden.
Vorläufig freigestellte Schenkungen
Bestimmte Schenkungen werden vorläufig von der UK IHT freigestellt, sogenannte möglicherweise ausgenommenen Übertragungen (potentially excempt transfers, kurz: PET). Nach Section 3A IHTA gelten als PET
- eine Schenkung von Seiten einer natürlichen Person an eine andere natürliche Person;
- eine Schenkung von Seiten einer natürlichen Person an einen Trust für einen Behinderten oder
- eine Schenkung von Seiten einer natürlichen Person an einen (bestimmten) Trust für einen Minderjährigen.
Als vorläufig freigestellt werden sie bezeichnet, da sie vollständig steuerfrei sind, wenn der Schenkende noch 7 Jahre nach der Schenkung lebt und kein Recht an dem Geschenk zurückbehält (z.B. einen Nießbrauch/Wohnrecht an einer Immobilie), section 3A IHTA 1984.
Wenn der Schenkende die 7 Jahre nicht überlebt, wird die IHT auf solche Schenkungen gemäß Section 7 (4) IHTA 1984.wie folgt gekürzt (sog. „taper relief“):
Jahre zwischen Übertragung und Tod | Ermäßigung in % | Anteil der steuerbaren Übertragung |
3 bis 4 | 20 | 80 |
4 bis 5 | 40 | 60 |
5 bis 6 | 60 | 40 |
6 bis 7 | 80 | 20 |
Beispiel: Der Witwer Mr Smith schenkte seinem Sohn (nachdem er seinen jährlichen Freibetrag verbraucht hatte £425.000, 5½ Jahre vor seinem Tod. Beim Tod des Mr Smith bestand sein Vermögen in einem Haus mit einem Wert von £200,000 und anderen Vermögensgegenständen mit einem Wert von £300,000. Zunächst wird die IHT auf die Schenkung berechnet.
Gegenstand | Wert in £ |
Geschenk | 425.000 |
Abzüglich des Freibetrags | 325.000 |
Der IHT unterfallende Schenkung | 100.000 |
Anwendung des Steuersatzes (40 %) | 40.000 |
Abzüglich Ermäßigung (60 % von 40.000) | 24.000 |
Sodann wird die IHT auf den Nachlass berechnet.
Gegenstand | Wert in |
Haus | 200.000 |
Andere Vermögensgegenstände | 300.000 |
Freibetrag bereits verbraucht, siehe oben | 0 |
Steuerpflichtiger Nachlass | 500.000 |
Steuerbefreiungen
Einige Übertragungen sind steuerbefreit (exempt transfers). Dies sind z.B. Übertragungen an
- den Ehegatten/Lebenspartner, wenn beide ihr Domizil im UK haben,
- Bestimmte nationale Einrichtungen (z.B. National Trust, National Museum) und
- an im UK-registrierte gemeinnützige Vereinigungen (UK registered charities).
Steuerbefreiung für den Ehegatten
Vollständig von der englischen Erbschaftsteuer befreit ist der Vermögensübergang auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner (civil partner).
Hat einer der Eheleute kein Domizil in England, beträgt der allgemeine Freibetrag £325,000 (d.h. den Wert des allgemeinen Freibetrag nil-rate band). Der Betrag wird bei einer Erhöhung des allgemeinen Freibetrags automatisch angepasst. Im Ergebnis kann ein Ehegatte also auf den anderen Ehegatten den doppelten Freibetrag, insgesamt also derzeit £650,000 auf seinen Ehegatten, der nicht im UK sein Domizil hat, übertragen.
Ferner kann der überlebende Ehegatte ohne Domizil im UK wählen, für Zwecke der Erbschaftssteuer als im UK domiziliert behandelt zu werden, so dass er von der vollen Freistellung profitiert (IHTA84/S267A & S278B). Das Wahlrecht kann zu Lebzeiten des im UK domizilierten Erblassers oder binnen einer Frist von 2 Jahren nach seinem Tod ausgeübt werden. Voraussetzung für die Wahl ist, dass in den letzten 7 Jahren vor Wahl die Person einen Ehegatten oder Civil Partner hatte, der sein Domizil im UK hatte IHTA84/S267A(3). Ist bei der Wahl der Ehegatte verstorben, kann die Wahl auch in einer Frist von 7 Jahren nach dem Tod ausgeübt werden (IHTA84/S267A(4)). Die Wahl ist unwiderruflich solange die Person im UK einen steuerlichen Wohnsitz (resident) hat. Stirbt die Person, die das UK als Domizil gewählt hat, ist auch ihr weltweiter Nachlass im UK steuerbar. Die Wahl wird unwirksam, wenn die Person in 4 aufeinander folgenden Steuerjahren nicht-resident ist.
Steuerbefreiung für das Familienheim
Mit Wirkung für Sterbefälle ab dem 6. April 2017 wurde ein zusätzlicher Freibetrag für das Familienheim eingeführt.
Der Nachlass ist zu einem zusätzlichen Freibetrag für das Familienheim berechtigt (RNRB), wenn- der Erblasser am oder nach dem 6. April 2017 verstorben ist,- der Erblasser Eigentümer eines Familienheims oder eines Teils davon war und dieses in seinen Nachlass (estate) gefallen ist- die Abkömmlinge (z.B. Kinder oder Enkel) das Familienheim erben,- der Wert des Nachlasses nicht höher als £2 Mio. ist (sonst wird er in Stufen gekürzt).
Der Betrag wird jährlich erhöht und beträgt in den nächsten Jahren
£100,000 von 2017 bis 2018
£125,000 von 2018 bis 2019
£150,000 von 2019 bis 2020
£175,000 von 2020 bis 2025
Der ungenutzte Freibetrag des Ehegatten kann auf den Überlebenden übertragen werden auch wenn der vorverstorbene Ehegatte vor der Einführung des RNRB verstorben ist. Der Betrag des RNRB, der beansprucht werden kann, ist auf den Wert des Vermögens begrenzt, das auf die Abkömmlinge übertragen wird.