Testamentarische Erbfolge in Illinois

Gesetzliche Grundlagen

In Illinois sind die Gesetze bezüglich der gültigen Ausfertigung und Beglaubigung eines Testaments in den Illinois Compiled Statutes (Gesetzessammlung von Illinois) festgelegt; Kapitel 755 Nachlässe; Teil 5 Nachlassgesetz von 1975; Artikel 4 Testamente, Abschnitte 4-1, 4-3 und 4-6; und Artikel 6 Nachlassverfahren und Ausstellung von Amtsurkunden, Abschnitt 6-4.

Anwendbares Recht

Aus Sicht von Illinois ist im Hinblick auf bewegliches Vermögen (movables) das Recht des letzten Domizils (domicile) des Erblassers und im Hinblick auf das unbewegliche Vermögen (immovables) ist das Belegenheitsrecht (lex rei sitae) anwendbar. Aus der Sicht Deutschlands bestimmt sich das im Hinblick auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Sinne der EuErbVO anwendbare Recht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Nach Art. 24 Abs. 1 EuErbVO unterliegen die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen im Sinne der EuErbVO -  mit Ausnahme eines Erbvertrags - dem Recht, das nach der EuErbVO auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn die Person, die die Verfügung errichtet hat, zu diesem Zeitpunkt verstorben wäre (hypothetisches Erbstatut). Oftmals wird in der Errichtung eines Testaments in der Form des Rechts von Illinois durch einen US-Staatsangehörigen eine Rechtswahl um US-Recht und ggf. dem Recht von Illinois zu sehen sein. 

Wegen der Einzelheiten und des Zusammenspiels des deutschen und US-amerikanischen internationalen Privatrechts verweisen wir auf den Beitrag Anwendbares Recht im deutsch-US-amerikanischen Erbfall

Testierfähigkeit

In Illinois kann jeder mündige Minderjährige oder jede Person, die mindestens achtzehn (18) Jahre alt ist und über einen gesunden Verstand und ein gutes Gedächtnis verfügt, ein Testament aufsetzen. (Siehe: Abschnitt 755 ILCS 5/4-1) „Gesunder Verstand und gutes Gedächtnis“ bedeutet im Allgemeinen, dass jemand in einem früheren Gerichtsverfahren nicht für geschäftsunfähig erklärt wurde.

Testamentsform

Ein Testament muss schriftlich verfasst und vom Erblasser und zwei Zeugen unterzeichnet sein. Wenn der Erblasser physisch nicht in der Lage ist, sein Testament zu unterzeichnen, kann er eine andere Person damit beauftragen. Diese Person darf nicht einer der Zeugen sein. Jeder Zeuge muss das Testament in Anwesenheit des Erblassers unterzeichnen. (Siehe: Abschnitt 755 ILCS 5/4-3)

In Illinois kann jede „glaubwürdige“ Person als Zeuge eines Testaments auftreten. (Siehe Abschnitt 755 ILCS 5/4-3) Im Allgemeinen wird empfohlen, dass die Zeugen des Testaments „unparteiisch“ sind, d. h. dass sie keine Begünstigten des Testaments sind. In Illinois führt die Unterzeichnung eines Testaments durch einen interessierten Zeugen nicht zur Ungültigkeit des Testaments, aber die Zuwendung an den Zeugen ist ungültig, es sei denn, es gibt mindestens zwei unparteiische Zeugen des Testaments. Wenn ein interessierter Zeuge Begünstigter wäre, wenn der Erblasser ohne Testament verstorben wäre, hat der Zeuge Anspruch auf die Zuwendung bis zu dem Wert, den er erhalten hätte, wenn das Testament nicht erstellt worden wäre. (Siehe: Abschnitt 755 ILCS 5/4-6). 

Anerkennung eines deutschen Testaments in Illinois 

Ein außerhalb von Illinois errichtetes Testament, das nicht der Testamentsform von Illinois genügt, wird gleichwohl als der Form nach wirksam in Illinois anerkannt, wenn es

  • dem Recht des Ortes, an dem es errichtet wurde, genügt oder
  • nach dem Recht des Domizils des Erblassers zum Zeitpunkt seiner Errichtung errichtet wurde.
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