USA: Freibeträge bei der US-Bundes-Nachlasssteuer, US-Bundes-Schenkungssteuer und der GST in 2026

Durch Revenue Procedure 2025-32 wurden die Freibeträge bei der US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax) und US-Bundes-Schenkungsteuer (federal gift tax) an die Inflation angepasst: 

US-Bundes-Nachlasssteuer

Durch den One, Big, Beautiful Bill (OBBB) wurde am 4. Juli 2025 der allgemeine Freibetrag (exclusion amount) nach IRC § 2010 zur Berechnung des Abzugsbetrags (unified credit) bei der US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax)US-Bundes-Schenkungsteuer (federal gift tax) und US-Generationssprungsteuer (generation skipping tax, GST) für den Nachlass einer Person mit US-Staatsangehörigkeit (U.S. citizen) oder US-Domizil/Wohnsitz (U.S. resident) auf USD 15 Mio. für das Steuerjahr 2026 festgesetzt. 

Eine Anpassung an die Inflation folgte mit dem Revenue Procedure 2025-32, folglich nicht.  

Der Freibetrag für den Nachlass eines Erblassers, der ein nicht ansässiger Ausländer (nonresident alien) bleibt, bleibt bei nur USD 60.000.

Weiterführende Informationen zur US-Bundes-Nachlasssteuer finden Sie in dem Beitrag Nachlasssteuer und Erbschaftsteuer in den USA.  Zu den besonderen Regeln des Doppelbesteuerungsabkommens: Die Besteuerung deutsch-amerikanischer Erbfälle nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen.

US-Bundes-Schenkungsteuer

Bei der US-Bundes-Schenkungsteuer (federal gift tax) bleibt der (zusätzliche) jährliche Freibetrag (annual exclusion amount) gemäß IRC §§ 2503 und 2523(i)(2) bei USD 19.000. Der jährliche Freibetrag für Schenkungen an den Ehegatten, der nicht die US-Staatsangehörigkeit hat, erhöht sich auf USD 194.000. 

Zur US-Bundes-Schenkungsteuer verweisen wir auf den Beitrag zur US-Bundes-Schenkungsteuer

Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
0 Bewertungen (0 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
 

Sie haben Fragen zu diesem Beitrag oder der Beauftragung der Kanzlei?

Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir Sie für Ihre Fragen vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen. Nach Absendung Ihrer Anfrage wird Sie ein Rechtsanwalt der Kanzlei, der sich mit dem Themengebiet auskennt, schnellst möglich - in der Regel binnen 24 Stunden - kontaktieren und - soweit erforderlich - weitere Fragen stellen oder ein Angebot für eine Beratung unterbreiten. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage per Kontaktformular nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden und wir unterbreiten Ihnen nach Sichtung Ihrer Anfrage ggf. einen Vorschlag für eine Vergütung.

Natürlich können Sie uns auch anrufen. Ansprechpartner finden Sie unter Rechtsanwälte. Selbstverständlich werden Sie auch bei Anruf versuchen vorab über eine etwaig anfallende Vergütung zu informieren.