hEinführung
Die spanische Vermögenssteuer (Impuesto sobre el patrimonio) ist im Ley 19/1991, de 6 de junio, del Impuesto sobre el Patrimonio (IP) geregelt. Allerdings können die autonomen Gemeinschaften (comunidad autonoma) gemäß Art. 4 IP zum Teil abweichende Regelungen treffen. Die Balearen haben von dieser Befugnis mit Art. 9 des Dekret-Gesetzes 1/2014 (Decreto Legislativo 1/2014, de 6 de junio) Gebrauch gemacht.
Gegenstand der Besteuerung und Ausnahmen von der Besteuerung
Gegenstand der Besteuerung (hecho imponible) ist das gesamte Vermögen des Steuerpflichtigen zum Stichtag, Art. 3 IP. Wegen der Ausnahmen verweisen wir auf die allgemeine Darstellung. Erwähnt sei hier nur die überaus wichtige besondere Freibetrag für die gewöhnliche Wohnung (vivienda habitual), auch als Hauptwohnung bezeichnet, in Höhe von EUR 300.000.
Subjektive Steuerpflicht
Ist der Steuerpflichtige in Spanien resident, unterliegt das gesamte Vermögen der spanischen Vermögenssteuer - sog. unbeschränkte Steuerpflicht (obligación personal), Art. 5 a) IP. Ist die Person in Spanien nicht resident, unterliegt gemäß Art. 5 b) des Vermögensteuergesetzes der spanischen Vermögensteuer nur das Vermögen in Spanien - sog. beschränkte Steuerpflicht (obligación real). Siehe hierzu ausführlich unseren Beitrag Spanische Vermögenssteuer.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage (base liquidable) für die spanische Vermögenssteuer ist das (steuerpflichtige) Nettovermögen des Steuerpflichtigen, Art. 9 IP. Zur Ermittlung des Nettovermögens sind vom Wert der Vermögensgegenstände die Schulden und Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen abzuziehen.
Bewertung
Die Bewertung erfolgt nach den Regeln des Vermögensteuergesetzes.
Freibetrag
Die Bemessungsgrundlage (base imponible) ist zur Ermittlung der bereinigten Bemessungsgrundlage (base liquidable) um den Freibetrag zu verringern. Der Freibetrag beträgt nach Art. 8 des Dekret-Gesetzes 1/2014 (Decreto Legislativo 1/2014, de 6 de junio) in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 EUR 700.000.
Steuersatz
Auf der Grundlagen der ermäßigten Bemessungsgrundlage (base liquidable) wird die Steuer gemäß Art. 9 des Dekret-Gesetzes 1/2014 (Decreto Legislativo 1/2014, de 6 de junio) nach folgender Tabelle zu ermitteln:
Steuerpflichtiges Vermögen in EUR | Steuer in EUR | Rest des stpfl. Vermögens in EUR | Steuersatz in % |
– | – | 170.472,04 | 0,28 |
170.472,04 | 477,32 | 170.465,00 | 0,41 |
340.937,04 | 1.176,23 | 340.932,71 | 0,69 |
681.869,75 | 3.528,67 | 654.869,76 | 1,24 |
1.336.739,51 | 11.649,06 | 1.390.739,49 | 1,79 |
2.727.479,00 | 36.543,30 | 2.727.479,00 | 2,35 |
5.454.958,00 | 100.639,06 | 5.454.957,99 | 2,9 |
10.909.915,99 | 258.832,84 | höher | 3,45 |
Bei Ehegatten wird das Vermögen zusammengerechnet und sodann jedem Ehegatten die Hälfte zugerechnet.
Die Tabelle des Staates ist günstiger, so dass es für Nicht-Residente vorteilhaft sein kann die Besteuerung nach dem Recht des Staates zu wählen.
Erklärung der Vermögenssteuer auf den Balearen
Eine Vermögen-Steuererklärung ist auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca) abzugeben, wenn wenn der Gesamtwert des steuerbaren und nicht steuerbaren Vermögens EUR 2 Millionen übersteigt oder eine Steuer zu zahlen ist, Art. 37 IP (Balearen).
Der Steuerpflichtige muss die anfallende Vermögensteuer selbst errechnen, erklären und zahlen (Prinzip der Selbstveranlagung). Zu verwenden ist das Formblatt (Modelo) 714. Die spanische Vermögenssteuer ist bis zum 30.06. des Jahres für das vorgehende Jahr zu erklären.
Beschränkt Steuerpflichtige (No-Residentes) müssen einen Steuerbevollmächtigten mit Wohnsitz in Spanien benennen.
Vorsicht: Die spanische Vermögenssteuer ist nicht mit der Einkommensteuer für Nichtresidente und der danach zu erhebenden Steuer für die Eigennutzung der Immobilie zu verwechseln. Diese wird mittels des Modelo 210 zum Jahresende erklärt.