Die neue Regierung der Balearen hat kurz nach Übernahme der Amtsgeschäfte ein Gesetzdekret erlassen, das am 18.7.2023 im Amtsblatt der Balearen veröffentlicht wurde (Decreto Ley 4/2023, de 18 de julio). Durch das Gesetzesdekret wird u.a. Art. 36 des balearischen Erbschaftsteuergesetzes dahingehend geändert, dass
- bei einem Erwerb von Todes wegen oder
- betreffend dasjenige, was als Abfindung für den Pflichtteil durch Erbvertrag im Sinne des Gesetzes 8/2022 vom 11. November gezahlt wird,
Personen der Steuerklassen I und II im Sinne des Art. 21 in Zukunft einen Steuerabzug (bonificació) von 100 % auf die Steuerschuld erhalten.
Ferner wurde ein Art. 36 bis eingefügt, wonach Personen der Steuerklasse III (Geschwister und/oder Nichten, Neffen und Onkel/Tante) einen Steuerabzug (bonificació) von 50 % erhalten, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge, gleich ob leiblich oder adoptiert, hat oder diese durch den Erblasser enterbt sind. Für alle anderen Personen der Steuerklasse ist der Abschlag 25 %.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes werden die Steuervergünstigungen nur dann gewährt, wenn unbeschränkte Steuerpflicht (obligación personal de contribuir) besteht. Die Regierung der Balearen hat aber erklärt die Regelung auch bei beschränkter Steuerpflicht anzuwenden.
Die Vergünstigungen werden nur gewährt, wenn der Wert der erworbenen Immobilien in der entsprechenden öffentlichen Urkunde angegeben werden, der in keinem Fall den um 20 % erhöhten Referenzwert oder, wenn dieser Referenzwert nicht existiert oder von der Generaldirektion für Katasterwesen nicht bescheinigt werden kann, den Marktwert übersteigen darf.
Da dieser oftmals deutlich niedriger als der Verkehrswert ist, kann dies bei einem späteren Verkauf zu einer erhöhten Gewinnbesteuerung führen.
Das Dekret tritt mit Veröffentlichung im Balearen in Kraft.
Die Schenkungssteuer der Balearen wird nicht geändert.
Für vertiefende Informationen zum Thema verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera).