Anzuwendendes Erbrecht
Anwendbarkeit der EuErbVO
Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 ermitteln deutsche und spanische Gerichte das anwendbare Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO).
Nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO kommt es im Grundsatz auf den letzten gewöhnlicher Aufenthalt (domicilio habitual) des Erblassers an.
Rechtswahl und Fiktion der Rechtswahl
Gemäß Art. 22 EuErbVO kann eine Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.
Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17. August 2015 "nach dem Recht" errichtet, welches der Erblasser nach der EuErbVO hätte wählen können, so gilt dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht (Art. 83 Abs. 4 EuErbVO).
Vertiefend verweisen wir auf den Beitrag Rechtswahl und Fiktion der Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung.
Anwendung des Foralrechts von Mallorca, Ibiza, Menorca oder Formentera
Ist "spanisches Erbrecht2 anzuwenden, ist zu klären, ob das forale Erbrecht der Balearischen Inseln (Islas Baleares) anzuwenden ist.
Ob und welches Foralrecht anzuwenden ist, richtet sich bei einem Erblasser mit spanischer Staatsangehörigkeit gemäß Art. 13 Ziff 1 CC nach der Gebietszugehörigkeit (vecindad civil) des Erblassers.
Beispiel: Erblasser E, spanischer Staatsangehöriger, geboren auf Mallorca, Spanien. Da er durch die Geburt die Gebietszugehörigkeit von Mallorca erworben hat, wird er aus Sicht eines spanischen Gerichts nach mallorquinischem Erbrecht beerbt. Dies gilt im Hinblick auf alle seine Vermögensgegenstände, auch Immobilien.
Für Erblasser, die nicht (auch) Spanier sind, ist nach h.M. gemäß Art. 36 Abs. 2 EuErbVO das forale Erbrecht der Gebietseinheit anzuwenden, in welcher der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Nachlassverfahren auf Mallorca
Bei einem Erbfall mit Bezügen zu Mallorca ist regelmäßig
- der Nachweis des Erbrechts zu führen und
- die weiteren formalen Voraussetzungen für eine Eintragung ins spanische Eigentumsregister (registro de la propriedad) zu erfüllen, z.B. die Erklärung der Erbschaftsannahme.
Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Nachlassabwicklung auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera).
Die Zuständigkeit für die Feststellung des Erbrechts bestimmt sich für Erbfälle ab dem 17. August 2015 nach der EuErbVO. Siehe hierzu auch den Beitrag Internationale Zuständigkeit in deutsch-spanischen Erbsachen.
Für die weiteren Voraussetzungen der Eintragung sind die spanischen Behörden, insbesondere der Notar und der Grundbuchführer (registrador) zuständig.
Anwendbares Steuerrecht
Vom Erbrecht zu unterscheiden ist das Steuerrecht. Im Steuerrecht kommt der Staatsangehörigkeit nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Da es ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht gibt, richtet sich das Besteuerungsrecht nach den nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzen Spaniens und Deutschlands.
Erbschaftssteuer der Balearen
Bei der spanischen Erbschaftsteuer (impuesto sobre sucesiones) besteht unbeschränkte Steuerpflicht (obligación personal), d.h. der weltweite Erwerb ist in Spanien steuerbar, wenn im Zeitpunkt des steuerlichen Erwerbs gewöhnlicher Wohnsitz (residencia habitual) des Erwerbers in Spanien war.
Wichtig: Auf den Aufenthaltsort des Erblassers kommt es also nicht an.
Beschränkte Steuerpflicht (obligación real) besteht, wenn der Erwerber (z.B. Erbe) im Zeitpunkt des Erwerbs keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat; in diesem Fall unterliegen nach Art. 7 span. ErbStG (nur) alle Güter, die sich auf spanischem Hoheitsgebiet befinden bzw. dort ausgeübt werden können oder dort zu erfüllen sind, der spanischen Erbschaftssteuer. Dies sind z.B. Grundstücke auf Mallorca, Konten und Depots bei spanischen Banken und spanischen Niederlassungen ausländischer Banken und alle bewegliche Gegenstände, die sich in Spanien befinden (z.B. Gold oder Schmuck).
In der Regel können die besonderen Regeln des Recht der Balearen gewählt werden. Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag Erbschaftssteuer Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera).
Deutsche Erbschaftssteuer
Für den gesamten Vermögensanfall tritt gemäß § 2 (1) ErbStG die persönliche Steuerpflicht ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) ein Inländer ist. Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer: Steuerpflicht in Deutschland´.
Glossar: spanische Erbschaftsteuer (impuesto sobre sucesiones)