Gesetzliche Erbfolge auf den Balearen

Mit Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung kommt es häufiger vor, dass ein Deutscher nach dem Recht von Mallorca, Ibiza oder Formentera beerbt wird. Dies wirft insbesondere dann, wenn der Erblasser kein Testament hinterlässt, Fragen auf. Der Beitrag erläutert einführend die grundlegenden Regeln der gesetzlichen Erbfolge nach dem Erbrecht von Mallorca, Menorca, Ibiza und Formentera.

Grundlagen

Die Balearen haben ein besonderes Erbrecht, das sog. Foralrecht (Derecho Foral). Dieses ist in der Compilación del Derecho Civil de Baleares, Dekret 79/1990 vom 6. 9. 1990 (CDB) geregelt. Einige Bestimmungen gelten für die gesamten Balearen, also die Inseln Mallorca, Menorca,  Ibiza (Eivissa) und Formentera (Art. 1 CDB). Zum Teil gibt es aber auch besondere Regeln für die Inseln Mallorca und Menorca bzw. Ibiza und Formentera. Die Regeln des Código Civil (CC) sind auf den Balearen anzuwenden, die besonderer Regeln der CDB gehen aber vor (Art. 2 CDB).

Besondere Regeln der Balearen zur gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich im Wesentlichen nach dem CC (hierzu verweisen wir auf den Beitrag Die gesetzliche Erbfolge in Spanien). Allerdings ist nach Art. 13 Ley de Parejas Estables v. 16. 1. 2002 (LPEB) der Lebenspartner dem Ehegatten betreffend die gesetzliche Erbfolge gleichgestellt. Ferner erhält der Ehegatte auf Ibiza und Formentera neben Abkömmlingen einen Nießbrauch (usufructo) an 1/2 und neben Eltern an 2/3 des Nachlasses (Art. 84 Abs. 3 CDB). 

Rechte des überlebenden Ehegatten

Der überlebende Ehegatte hat daneben güterrechtliche Ansprüche, deren Höhe vom anzuwendenden Recht abhängt. Zum Güterrecht der Balearen verweisen wir auf den Beitrag Eheliches Güterrecht auf den Balearen (Mallorca, Menorca, Ibiza, Formentera

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