Erbschaftsannahme
Im spanischen Recht geht die Erbschaft erst mit der Annahme der Erbschaft (aceptación de herencia) auf die Erben über. Die Erbschaftsannahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Um ins Grundbuch (registro de la propriedad) eingetragen zu werden, ist es erforderlich, dass in einer öffentlichen Urkunde (escritura pública) oder in einem Urteil die Gegenstände, welche jedem Erwerber zugewiesen sind, genau beschrieben werden. In der Regel wird daher vor einem spanischen Notar oder Konsul eine Urkunde zu erstellen sein (escritura de aceptación y partición de herencia o adjudicación por título sucesorio).
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